143
diesem mit den geeigneten Antraͤgen und
Bemerkungen moͤglichst schnell an den
Staatsanwalt des betreffenden Kreis= und
Stadtgerichts (Bezirksgerichtes) einzusen-
den sind.
Art. 144.
Der Verhandlung und Aburtheilung
der Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel
wohnt ein Forstmeister oder ein von dem-
selben abgeordneter Revierförster, Forstei-
förster oder Forstamtsaktnar bei.
Die im Artikel 113. erwähnten Per-
sonen erscheinen nur dann zur Forststraf=
gerichrssitzung, wenn das Gericht oder die
im Absatz 1 genanncten Forstbedienstelen ihr
Erscheinen für nothwendig erachten.
In den zuletzt erwähnten Fällen geschiehe
die Vorladung durch die genannten Forst-
bediensteten.
Art. 145.
Auch die nach Artikel 144. Absatz 2
vorgelavenen und erschienenen Dersonen
empfangen Zeugengebühren, wenn sie ihre
Vorladung nicht durch eigenes Verschulden
veranlaßt haben.
Art. 146.
Die Vorladung der Beschuldigten, so-
wie der eivilverantwortlichen Personen und
der Zeugen geschieht durch den Gerichts-
144
diener auf dem Grunde eines von dem
Gerichte für jede Gemeinde besonders anzu-
fertigenden Verzeichnisses.
Dieses Verzeichniß muß enthalten:
1) Namen, Stand, Wohn= oder Aufene-
haltsort des Vorzuladenden;
2) eine kurze Bezeichnung der Uebertre-
tung oder des Frevels;
3) die beantragte Strafe und Eneschädi-
gung;
4) Tag und Stunde der Verhandlung;
5) die Androhung der Folgen des Nicht-
erscheinens;
6) eine besondere Spalte zum Eintrage
der Person, an welche, sowie der Zeit
und des Ortes, wann und wo die
Vorladung geschah;
7) eine besondere Spalte zum Eintrage
etwaiger Bemerkungen.
Art. 147.
Das im Artikel 146. erwaͤhnte Ver-
zeichniß ist dem Gerichtsdiener wenigstens
acht Tage vor der Sitzung zuzustellen, wo-
rauf derselbe jedem Vorzuladenden die ihn
betreffende Stelle des Verzeichnisses wenig-
stens drei freie Tage vor der Sitzung zu
eröffnen, und eine Abschrist davon zurück-
zulassen, hierauf aber das Verzeichniß mie
der Beurkundung über die rechtzeitig ge-
schehene Vorladung dem Gerichte zurück-
zugeben hat.