Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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diesem mit den geeigneten Antraͤgen und 
Bemerkungen moͤglichst schnell an den 
Staatsanwalt des betreffenden Kreis= und 
Stadtgerichts (Bezirksgerichtes) einzusen- 
den sind. 
Art. 144. 
Der Verhandlung und Aburtheilung 
der Forstpolizeiübertretungen und Forstfrevel 
wohnt ein Forstmeister oder ein von dem- 
selben abgeordneter Revierförster, Forstei- 
förster oder Forstamtsaktnar bei. 
Die im Artikel 113. erwähnten Per- 
sonen erscheinen nur dann zur Forststraf= 
gerichrssitzung, wenn das Gericht oder die 
im Absatz 1 genanncten Forstbedienstelen ihr 
Erscheinen für nothwendig erachten. 
In den zuletzt erwähnten Fällen geschiehe 
die Vorladung durch die genannten Forst- 
bediensteten. 
Art. 145. 
Auch die nach Artikel 144. Absatz 2 
vorgelavenen und erschienenen Dersonen 
empfangen Zeugengebühren, wenn sie ihre 
Vorladung nicht durch eigenes Verschulden 
veranlaßt haben. 
Art. 146. 
Die Vorladung der Beschuldigten, so- 
wie der eivilverantwortlichen Personen und 
der Zeugen geschieht durch den Gerichts- 
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diener auf dem Grunde eines von dem 
Gerichte für jede Gemeinde besonders anzu- 
fertigenden Verzeichnisses. 
Dieses Verzeichniß muß enthalten: 
1) Namen, Stand, Wohn= oder Aufene- 
haltsort des Vorzuladenden; 
2) eine kurze Bezeichnung der Uebertre- 
tung oder des Frevels; 
3) die beantragte Strafe und Eneschädi- 
gung; 
4) Tag und Stunde der Verhandlung; 
5) die Androhung der Folgen des Nicht- 
erscheinens; 
6) eine besondere Spalte zum Eintrage 
der Person, an welche, sowie der Zeit 
und des Ortes, wann und wo die 
Vorladung geschah; 
7) eine besondere Spalte zum Eintrage 
etwaiger Bemerkungen. 
Art. 147. 
Das im Artikel 146. erwaͤhnte Ver- 
zeichniß ist dem Gerichtsdiener wenigstens 
acht Tage vor der Sitzung zuzustellen, wo- 
rauf derselbe jedem Vorzuladenden die ihn 
betreffende Stelle des Verzeichnisses wenig- 
stens drei freie Tage vor der Sitzung zu 
eröffnen, und eine Abschrist davon zurück- 
zulassen, hierauf aber das Verzeichniß mie 
der Beurkundung über die rechtzeitig ge- 
schehene Vorladung dem Gerichte zurück- 
zugeben hat.
	        
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