Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

Art. 154. 
Der bei der Verhandlung anwesende 
Forstmeister oder dessen Stellvertreter (Ar- 
tikel 144) ertheilt die etwa nöthigen Er- 
läuterungen. 
Er kann an die zu vernehmenden Per- 
sonen Fragen stellen, nachdem er von dem 
Richter hiezu das Wort erhalten hat. 
Art. 155. 
Am Schluße der Verhandlung kann 
der Forstmeister oder dessen Seellvertreter 
die im Artikel 140 erwähnten Anträge 
nöthigen Falles näher begründen, oder auch 
na dem Ergebnisse der Verhandlung ab- 
aͤndern. 
Der Beschuldigte und die civilverant- 
wortlichen Personen sind hierauf mit ihrer 
Vercheidigung zu hören. 
Art. 156. 
Das Ergebniß der Verhandlung, se- 
wie das Urtheil des Forsistrafgerichts wird 
in die betrefsende Spalte des Forstrüge- 
Verzeichnisses, beziehungsweise in das be- 
sondere Anzcigeprotekoll eingetragen, und 
das Urtheil auf der Stelle verkündet. 
An die vei der Verhandlung nicht Er- 
schienenen geschieht die Verkündung durch 
Zustellung elner beglaubigten Abschrist des 
Urtheils, oder, um Falle des Artikels 149 
durch öffentlichen Anschlag &4m Gerichts- 
148 
sitze während eines Zeitraumes von acht 
Tagen. 
Art. 157. 
Die Forfkstrafgerichte haben über alle 
bestrasten Forstfrevler in alphabetischer Ord- 
nung ein Verzeichniß nach Gemeinden an- 
zulegen, und in dasselbe die ausgesprochench 
Strasen unter genauer Angabe des Tages, 
an welchem der Frevel verübt und das 
Strafurtheil erlassen wurde, sowie auch 
unter genauer Angabe der Beschaffenhei#t 
des Frevels einzutragen. 
Hat der Frevler seinen Wohnort nicht 
in dem Bezirke desjenigen Forststrafgerichts, 
bei welchem er bestraft wurde, so ist eine 
Abschrift des rechtskräftigen Strafurtheils 
an das Forststrafgericht des Wohnortes zur 
Ergänzung des erwähnten Veczzeichnisses zu 
übersenden. 
Zu demselben Zwecke werden durch 
die Staatsanwälte Abschriften der in zweiter 
Jnstanz gefällten rechtskräftigen Strafurtheile 
an das Forststrafgericht deo Wohnortes 
des Freolers übersendet. 
Die Forstmeister und deren Stellver- 
treter sind ermächtigt, die erwähnten Ver- 
zeichnisse jederzeit einzusehen und ven den- 
selben Abschriften zu nehmen. 
Art. 158. 
Jede Forstpolizei = Uebertcetung, sowie 
jeder Forstsrevel soll, wenn möglich, sogleich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.