Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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in der erstmaligen Sitzung abgeurtheilt 
werden. 
Sind Ergänzungen nöthig, so wird 
die Verhandlung und Aburtheilung ent- 
weder auf einen hiefür besonders zu bezeich- 
nenden Tag oder auf die nächste regelmäßige 
Forststrafgerichtssitzung verlegt. 
Den Betheiligten ist dieses sogleich 
mit dem Beifügen zu eröffnen, 
1) daß sie die für nothwendig erachteten 
Ergänzungen bis zu der nächsten Ver- 
handlung beizubringen haben; 
2) daß bet dieser die endliche Aburehei- 
lung auch dann erfolgen werde, wenn 
sie nicht dazu erschienen sind. 
Art. 159. 
Hat der Beschulbigte oder eine civil- 
verantwortliche Person unter bestimmter An- 
gabe des Rechtstitels oder der Besstzhand- 
lungen eine Eigenthums= oder andere Be- 
rechtigung vorgeschützt, vermöge welcher die 
That gar nicht oder in einer andern Weise 
strafbar erscheint, so wird, wenn dieses Vor- 
bringen nicht wegen offenbarer Unrichtigkeit 
sofort verwerflich ist, der in der Anzeige 
genannte Waldbesitzer (bei Gemeinde-, Stif- 
tungs= und Körperschaftswaldungen die be- 
treffende Verwaltung, bei Staatswaldungen 
das einschlägige Forstamt), und zwar, wenn 
dieß méglich, sogleich in der Sitzung münd- 
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lich, andern Falls schrifclich durch das Forst- 
Scrasgericht von diesem Vorbringen mit der 
Aufforderung in Kenntniß gesetzt, sich über 
die aufgestellten Behauptungen alsbald oder 
in einer bestimmten kurzen Frist zu erklären. 
Erfolgt die Erklárung nicht in der- 
selben Sitzung, so ist die Aburtheilung auf 
die folgende Sitzung zu verschieben. 
Erkennt der Aufgeforderte die behaup- 
tete Berechtigung an, so ist der Beschul- 
digte freizusprechen, beziehungsweise nur die 
unter der Annahme der Berechtigung ver- 
wirkte Strase gegen ihn zu verhängen. In 
allen anderen Fällen stehe dem Beschuldig- 
ten und den als eivillverantwortlich vorge- 
ladenen Personen das Recht zu, vor dem 
Forststrafgerichte entweder sogleich oder in 
einer vorgesetzten Frist darzuthun, daß sie 
sich im Besitze des behauptsten Eigenthums 
oder der behaupteten Berecheigung befinden. 
Erachtet das Forststrafgericht diesen Be- 
weis für erbracht, so hat es auch in die- 
sem Falle den Beschuldigeen froizusprechen, 
beziehungsweise nur auf die unter Annahme 
der Berechtigung verwirkte Strafe zu er- 
kennen. Erachtet es, der Besitz sei nicht 
nachgewiesen, so haben sich der Beschuldigte 
und die civilverantwortlichen Personen so- 
gleich darüber zu erklären, ob sie ihren An- 
spruch bei dem zuständigen Civilgerichte gel- 
tend machen wollen. Im verneinenden Falle 
ist sofort ohne weitere Rücksicht auf ihr be- 
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