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ache Tagen vom Tage der Zustellung oder
des öffentlichen Anschlages der Ureheilsab-
schrift (Artikel 156 Absatz 2) an gerechnet
bei dem Forsistrafgerichte von dem Verur-
theilten persönlich oder durch einen Bevoll=
mächtigten erklärt werden.
Diese Erklärung ist am Nande des
Urtheils einzutragen, und dem Veruttheil-
ten eine Bescheinlgung darüber auszustel-
len, welche zugleich den Tag der nchsten
Forststrasgerichtssitzung bezeichnet.
In dieser Sitzung muß der Verur-
theilte ohne weitere Vorladung erscheinen,
widrigenfalls gegen das neuerliche Urtheil
ein Einspruch nicht mehr zulässig ist.
Der in der ersten Sitzung Nichter-
schienene kann auch im Falle der Freispre-
chung in die durch sein Nichterscheinen ver-
anlaßten Kosten verurtheilt werden.
Art. 164.
Gegen jedes freisprechende Urtheil des
Forststrafgerichtes kann von dem Forstmei-
ster oder dessen Stellvertreter die Berufung
an das nächst höhere Gericht ergri'sen werden.
Gegen jedes Urtheil, welches eine
Stvasfe ausspricht, sleht sowohb" dem Forst-
meistr oder dessen Siellvertreter als dem-
Veruetheilten die Berufung zu.
Art.
Die Berufung ist bei dem Forststraf-
165.
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gerichte innerhalb acht Tagen nach der Ver-
kündung des Urtheils oder bei Ungehorsams-
Erkenntnissen nach der Zustellung oder dem
öffentlichen Anschlage der Urtheilsabschrift
in gleicher Weise wie die Einspruchverkld-
rung anzumelden, worauf ein beglaubigter
Auszug aus dem Forstrügeverzeichnisse be-
zichungsweise das besondere Anzeigeprotocoll
mit den etwa vorhandenen Akten an den
Staatsanwalt bei dem Gerichte zweiter In-
stanz einzusenden ist.
Art. 166.
Die Bestimmungen der Artikel 144,
145, 152 bis 155 und 158. finden auch be-
züglich der Verhandlung und Aburtheilung
in zwelter Instanz Anwendung.
Jedoch erscheinen auch die im Arrikel
113 erwähnten Personen nur dann zur
Verhandlung, wenn das Gericht zweiter
Instanz ihr Erscheinen für nothwendig er-
achtet.
Der Forstmeister oder dessen Stellver-
treter nimmt seinen Platz zur Seite des
Staatsanwaltes.
Art. 167.
Das Ungehorsams-Verfahren in der
Berufungsinstanz richtet sich nach den Vor-
schriften der Artikel 162 und 163 des ge-
genwärtigen Gesetzes.
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