Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 168. 
Eine Richtigkeitsbeschwerde an das 
Oberlandesgericht ist nur dann zulässig, 
wenn in zweiter Instanz entweder eine we- 
sentliche Förmlichkeit verletzt, oder das Ge- 
setz unricheig auf die bereits festgestelleen 
Thatsachen angewendet wurde. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann so- 
wohl von dem Staatsanwalte, als von dem 
Verurtheilten ergriffen werden. 
Hinsichtlich der Frist zur Einwendung 
der Nichtigkeitabeschwerde, sowie des Ver- 
sahrens und der Entscheidung über dieselbe, 
dann hinsichtlich der im Falle der Abwei- 
sung zu verhängenden Strase kommen die 
Bestimmungen der Strafprozeßordnung zur 
Anwendung. 
Art. 169. 
Der Vollzug rechtskraͤftiger Urtheile 
wird sowohl in Ansehung der Strafe, als 
auch in Ansehung des Werth= und Scha- 
denersatzes, sowie der Kosten und der forst- 
polizeilichen Anordnungen von Amtswegen 
betrieben. 
Art. 170. 
Hinsichtlich der Arrestsirafen steht der 
Vollzug den Forststrafgerichten, — hinsicht- 
lich der Geldstrasen, des Werth= und Scha- 
denersatzes, sowle der Kosten den Konigli- 
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chen Rentämtern, — hinsichtlich der forst- 
polizeilichen Anordnungen den Forstpolizei= 
behörden im Benehmen mit den Koniglichen 
Forstämtern zu. 
Art. 171. 
In Ansehung der durch die Forststraf- 
gerichte getroffenen forstpolizeilichen Verfuͤ- 
gungen wird der Vollzug im Falle einer 
gegen das Urtheil ergriffenen Berufung oder 
Nichtigkeitsbeschwerde nur dann aufgeschoben, 
wenn dieses von dem Gerichte zweiter In- 
stanz, beziehungsweise von dem Oberlandes- 
gerichte augeordnet wird. 
Art. 172. 
Innerhalb vierzehn Tagen nach ein- 
getretener Recheskrast haben die Forststraf= 
gerichte über die rechtskräftig erkannten 
Geldstrafen, Werth-, Schadenersaß und 
Kostenbeträge ein Einzugsverzeichniß aufzu- 
stellen und dasselbe an das betreffende Rent- 
amt zu übersenden. 
Art. 173. 
Der Verurtheilte ist verbunden, die 
Betradge, zu deren Zahlung er verurtheilt 
ist, innerhalb acht Tagen nach Empfang 
des rentamtlichen Zahlungsbefehles zu ent- 
richten. 
In Aunsehung der Hilfsvollstreckung
	        
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