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Art. 168.
Eine Richtigkeitsbeschwerde an das
Oberlandesgericht ist nur dann zulässig,
wenn in zweiter Instanz entweder eine we-
sentliche Förmlichkeit verletzt, oder das Ge-
setz unricheig auf die bereits festgestelleen
Thatsachen angewendet wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann so-
wohl von dem Staatsanwalte, als von dem
Verurtheilten ergriffen werden.
Hinsichtlich der Frist zur Einwendung
der Nichtigkeitabeschwerde, sowie des Ver-
sahrens und der Entscheidung über dieselbe,
dann hinsichtlich der im Falle der Abwei-
sung zu verhängenden Strase kommen die
Bestimmungen der Strafprozeßordnung zur
Anwendung.
Art. 169.
Der Vollzug rechtskraͤftiger Urtheile
wird sowohl in Ansehung der Strafe, als
auch in Ansehung des Werth= und Scha-
denersatzes, sowie der Kosten und der forst-
polizeilichen Anordnungen von Amtswegen
betrieben.
Art. 170.
Hinsichtlich der Arrestsirafen steht der
Vollzug den Forststrafgerichten, — hinsicht-
lich der Geldstrasen, des Werth= und Scha-
denersatzes, sowle der Kosten den Konigli-
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chen Rentämtern, — hinsichtlich der forst-
polizeilichen Anordnungen den Forstpolizei=
behörden im Benehmen mit den Koniglichen
Forstämtern zu.
Art. 171.
In Ansehung der durch die Forststraf-
gerichte getroffenen forstpolizeilichen Verfuͤ-
gungen wird der Vollzug im Falle einer
gegen das Urtheil ergriffenen Berufung oder
Nichtigkeitsbeschwerde nur dann aufgeschoben,
wenn dieses von dem Gerichte zweiter In-
stanz, beziehungsweise von dem Oberlandes-
gerichte augeordnet wird.
Art. 172.
Innerhalb vierzehn Tagen nach ein-
getretener Recheskrast haben die Forststraf=
gerichte über die rechtskräftig erkannten
Geldstrafen, Werth-, Schadenersaß und
Kostenbeträge ein Einzugsverzeichniß aufzu-
stellen und dasselbe an das betreffende Rent-
amt zu übersenden.
Art. 173.
Der Verurtheilte ist verbunden, die
Betradge, zu deren Zahlung er verurtheilt
ist, innerhalb acht Tagen nach Empfang
des rentamtlichen Zahlungsbefehles zu ent-
richten.
In Aunsehung der Hilfsvollstreckung