Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 2. 
Dagegen ist der Grundbesitzer — wenn 
er nicht in Folge der Artikel 16, 28 und 
29 des Grundentlastungsgesetzes vom 4. 
Juni 184 8 die treffende Steuer selbst zu 
übernehmen hat — befuge, von denjenigen, 
welche zum Bezug steuerbarer Reallasten 
berechtigt sind, für jeden Gulden des steuer- 
baren Bezuges vier Kreuzer als Steuer- 
beitrag in Anspruch zu nehmen. 
In der Pfalz bleibt es bei dem, was 
der 9. 4 Absaß 3 des Grundsteuergesetzes 
vorschreibt. 
Art. 3. 
Der Betrag des steuerbaren Bezuges 
ist ferner nach den Bestimmungen des 
Grundsieuergesetzes, insbesondere dem F. 6. 
und Capitel IV. desselben zu bemessen. 
Die Regulirung dieses Betrages er- 
168. 
folgt auf Verlangen der Betheiligeen tar- 
und stempelfrei durch die Distriktspolizeibe 
hörden gemeinschaftlich mit den Rentäm- 
tern, gegen deren Festsetzung binnen 30 
Tagen eine Berufung an die einschlägige 
Kreisregierung, Kammer des Innern, als 
letzte Instanz, gestattet ist. 
Art. 4. 
Eine Liquidation und Catastrirung der 
steuerbaren Reallasten hat demnach von 
Seite der Cataster-Commission ferner nicht 
mehr stattzufinden. 
Die Artikel 1 und 2 des gegenwär- 
tigen Gesetzes haben für einen jeden Amts- 
bezirk in Wirksamkeit zu treten, sobald 
die daselbst zur Zeit in Uebung bestehenden 
definitiven Grundstenerkataster hienach be- 
richtigt sein werden. 
Gegeben München, den 28. März 1852. 
Mar. 
F. d. Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. MNingelmann. 
v. tüder. 
v. Zvehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestär des Königs: 
der Generalsecretär des Staaterathes, 
Jeb. von Kobell.
	        
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