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Art. 1.
Derjenige Theil des freiwilligen An-
lehens aus dem Gesetze vom 12. Mai 1848,
welcher bis Ende des Jahres 185 ½; nicht
aus den eingehenden Grundrentenablösungs-
beträgen des Staates gerilgt werden kann,
ist nach dem Wunsche der Gläubiger ent-
weder baar zu vergüten, oder in Staats-
schuldscheinen auf die Normalbeträge ven
100, 500 und 1,000 fl. lautend umzuschreiben.
Die Schuldentilgungs-Commission wird
ermächtige, die zur Baarvergütung erforder-
lichen Beträge durch Aufnahme neuer An-
lehen zu beschaffen.
Art. 2.
Die in solcher Weise entstehende Schuld
bleibt auf die grund-, zins-, zehent= und
leheneherrlichen Gefälle des Staates ver-
sichert, wird aus denselben jährlich verzin-
set und die Obligationen derselben werden
bei Ablösung von Staatsgefällen nach Maß-
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gabe des Artikels 3 des Gesetzes vom 12.
Mai 1848 an Zahlungsstatt angenommen.
Art. 3.
In gleicher Weise wird das Anlehen,
welches der Staateminister der Finanzen
durch Tit. V. J. 16 lit. f. des Finanzge-
setzes vom 25. Juli 1850 aufzunehmen er-
mächtiget ist, auf die grund-, zins-, zehent-
und lehensherrlichen Gesälle des Staates
versichert und aus denselben jährlich verzin-
set, und ebenso werden die Obligationen des-
selben bei Staatsgefällsablösungen nach Maß-
gabe vorstehenden Artikels 2 angenommen.
Art. 4.
Beide Anlehen werden nach erfolgter
Aufrdumung der durch die Gesetze vom 23.
Dezember 1849 und 22. Mai 1850 ge-
schaffenen II. und III. Subseriptionsan-
lehen im Wege der Verloosung heimbezahlt.
Gegeben München, den 31. März 1832.
Marx.
v. d. Pfordten. v. Aleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann.
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v. Jwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.