Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

171 
Art. 1. 
Derjenige Theil des freiwilligen An- 
lehens aus dem Gesetze vom 12. Mai 1848, 
welcher bis Ende des Jahres 185 ½; nicht 
aus den eingehenden Grundrentenablösungs- 
beträgen des Staates gerilgt werden kann, 
ist nach dem Wunsche der Gläubiger ent- 
weder baar zu vergüten, oder in Staats- 
schuldscheinen auf die Normalbeträge ven 
100, 500 und 1,000 fl. lautend umzuschreiben. 
Die Schuldentilgungs-Commission wird 
ermächtige, die zur Baarvergütung erforder- 
lichen Beträge durch Aufnahme neuer An- 
lehen zu beschaffen. 
Art. 2. 
Die in solcher Weise entstehende Schuld 
bleibt auf die grund-, zins-, zehent= und 
leheneherrlichen Gefälle des Staates ver- 
sichert, wird aus denselben jährlich verzin- 
set und die Obligationen derselben werden 
bei Ablösung von Staatsgefällen nach Maß- 
172 
gabe des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. 
Mai 1848 an Zahlungsstatt angenommen. 
Art. 3. 
In gleicher Weise wird das Anlehen, 
welches der Staateminister der Finanzen 
durch Tit. V. J. 16 lit. f. des Finanzge- 
setzes vom 25. Juli 1850 aufzunehmen er- 
mächtiget ist, auf die grund-, zins-, zehent- 
und lehensherrlichen Gesälle des Staates 
versichert und aus denselben jährlich verzin- 
set, und ebenso werden die Obligationen des- 
selben bei Staatsgefällsablösungen nach Maß- 
gabe vorstehenden Artikels 2 angenommen. 
Art. 4. 
Beide Anlehen werden nach erfolgter 
Aufrdumung der durch die Gesetze vom 23. 
Dezember 1849 und 22. Mai 1850 ge- 
schaffenen II. und III. Subseriptionsan- 
lehen im Wege der Verloosung heimbezahlt. 
Gegeben München, den 31. März 1832. 
Marx. 
v. d. Pfordten. v. Aleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann. 
———— 
v. Jwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.