Full text : Staats-Lexikon.

Vereinsrecht  —  Verfassungseid.

diesen  Unionsgerichten  ist  nochein  mit  fünf
Richtern  besetzter  besonderer  Beschwerdehof
  (Courtofclaims)  in  Washington  vorhanden,
  welcher  über  Ansprüche  und  Beschwerden
  gegen  die  Regierung  entscheidet.
Finanzen.  Nach  dem  Etat  für  das  Fimanzlahr
  1880—81  waren  die  Einnahmen
der  Vereinigten  Staaten  auf  288  Mill.  Doll.
à#oneMisch  veranschlagt,  die  Ausgaben  auf
„269,  138Doll.  Inder  Einnahme  waren
unter  anderm  die  Zölle  mit  152,  die  innern
Steuern  mit  116  Mill.  Doll.  in  Rechnung
gestellt.  Die  Erienz  des  Kriegsministeriums
  beträgt  38,876,829  Doll.,  brenige
des  Marinedepartements  14,884,148Doll.,
während  für  den  Zivildienst,  einschließlich
der  öffentlichen  Arbeiten  2c.,  60,233,905
Doll.  in  den  Etat  eingestellt  sind.  Die
Staatsschuld  belief  sich  1.  Juli  1879  auf
einen  Effektivbetrag  von  1,996,414,965
Doll.,  ausschließlich  einer  für  die  Pacificeisenbahn
  kontrahierten  Schuld,  deren
Zinsen  in  Papiergeld  zu  zahlen  sind,  und
welche  1.  Juli  1877:  64,623,512  Doll.
betrug.  Kriegswesen.  Die  reguläre
Armee  (25  Regimenter  Infanterie,  10
Regimenter  Kavallerie,  5  Regimenter  Artillerie,
  1  Bataillon  Genietruppen  2c.)  hat
einen  gesetzlichen  Effektivbestand  von  2153
Offizieren  und  25,000  Mann.  Sie  bildet
den  Kern,  um  welchen  sich  im  Kriegsfalldie
Miliztruppen  der  Einzelstaaten  formieren
  sollen.  Für  die  Milizgilt  nämlich  der
Regel  nach  jeder  waffenfähige  Bürger  vom
418.—  45.  Jahr  als  dienstpflichtig.  Die
Heeresergänzung  der  regulären  Armee
erfolgt  durch  Anwerbung  auf  je  fünf
Jahre.  Kriegsmarine.  Die  Zahl  der
sämtlichen  Kriegsschiffe  betrug  1879:  138
mit  1053  Kanonen,  darunter  24  Panzerschiffe
  und  59  Schraubendampfer.  Die
Flagge  der  Vereinigten  Staaten  besteht
aus  sieben  rolen  und  sechs  weißen  horizontalen,
  miteinander  abwechselnden  Streifen,
in  der  obern  Ecke  ein  kleines  Karree  mit  so
viel  weißen,  zu  einem  großen  Stern  vereinigten
  Sternchen  („Sternenbannere),
als  die  Union  Staaten  zählt.  Das  Wappen
  der  Union  ist  ein  schwarzer  Adler,  welcher
  in  der  einen  Klaue  ein  Bündel  Pfeile,
in  der  andern  einen  Olzweig  hält.  Die
Brust  des  Adlers  wird  durch  einen  in  zwei

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Felder  geteilten  Schild  gebildet,  dessen
oberes  Feld  blau  ist,  während  das  untere
silberne  Feld  sechs  senkrechte  Balken  durchschneiden.
  Der  Adler  hält  im  Schnabel
ein  Band  mit  der  Inschrift:  »E  Pluribus
  Unum;  er  ist  von  13  weißen  Sternen,
  der  Zahl  der  ersten  Staaten  der
Union,  umgeben.  Vgl.  Ratzel,  Die
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.
(1878—80,.  2  Bde.);  Schlief,  Die  Verfassung
  der  nordamerikanischen  Union
(1880);  =  American  Almanac  (1830);
.Statfstical  abstract  of  the  Unite
States«  (1880);  v.  Holst,  Verfassung
und  Demokratie  der  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  (1873);  Derselbe,
Verfassungsheschichteder  Vereinigten  Staaten
  (Bd.  1,  1878);  Bancroft,  Histo
of  the  United  States  (deutsch,  1847—74,
10  Bde.);  Laboulaye,  Geschichte  der
Vereinigten  Staaten  (a.  d.  Franz.  1870,
3  Bde.);  Kapp,  Geschichte  der  deutschen
Einwanderung  in  die  Vereinigten  Staaten
  (1868);  Derselbe,  Aus  und  über
Amerika  (1876,  2  Bde.).

Vereinsrecht,  s.  Verein.

Lersalzet=  s.  Wechsel.

Verfasfung,  Staatsform,  überhaupt
die  Organisation  eines  Gemeinwesens,  wie
man  denn  z.  B.  von  der  Gemeindeverfassung,
  Kreisverfassung  u.  dgl.  spricht.  Insbesondere
  wird  die  landständische  V.  hierunter
  verstanden;  auch  bezeichnet  man
mit  V.  die  Verfassungsurkunde
(Konstitution),  in  welcher  die  gesetzlichen
  Normen  bPrerübder  enthalten  sind
(s.  Staat,  S.  546  ff.).

Verfassungseid,  die  feierliche  Versicherung
  des  Souveräns,  daß  er  der  Verfassung
  und  den  Gesetzen  des  Landes  gemäß
regieren  werde,  und  zwar  wird  nach  manchen
  Verfassungen,  z.  B.  nach  der  preußischen,
  ein  eidliches  Gelöbnis  des  Monarchen
  in  Gegenwart  der  Kammern  verlangt,
während  nach  andern  Verfassungsurkunden
  die  eidliche  Versicherung  in  einem  Patent
  genügt  und  noch  andre  Konstitutionen
  eine  solche  Zusicherung  in  einer  Urkunde
  bei  dem  fürstlichen  Worte  des  Souveräns
  verlangen.  In  manchen  Staaten
ist  eine  dem  V.  analoge  Versicherung  auch
in  den  Verpflichtungseid  der  Staatsdiener,