Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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recht  erhalten.  —  Hiezu  ist  demjenigen,  der
sich  das  Mangelnde  zu  erganzen  verbindet,
auf  Verlangen  die  Frist  eines  Jahres  zu  ge:
statten.  —  Erfolgt  die  Ergänzung  nichr,
so  ist  das  Fideicommiß  erloschen  und  dasjenige,
  was  vom  Fideicommisse,  nach  Tilgung
aller  Fideicommiß-Schulden  übrig  ist,  bleibt
als  Allodium  in  den  Händen  des  letzten  Besitzers,
  jedoch  muß  derselbe  die  auf  dem  er#-loschenen
  Fideicommisse,  rücksichtlich  der
Nachgebohrnen  und  Wittwen  bereits  haftenden
  Lasten,  noch  ferner  entrichten,  soweit
sie  hievon  nach  Abzug  der  dem  Besiter  alsdann
  gebührenden  Competenz  bestritten  werwen
  können.

S.  00.

Ist  aber  die  Abminderung  des  Fideicommiß"
  Vermögens  aus  eigenem  Verschulden
des  Besitzers  entstanden,  so  können  die  Anwärker
  verlangen,  daß  dasselbe  in  Admini
stration  gesetzt,  und  der  Normal-Werth  des
Fideicommisses  während  der  Administration
wieder  hergestellt  werde,  jedoch  müssen  die
den  Fideicommiß=  Gldubigern  zu  leistenden
Zahlungen,  desgleichen  die  auf  dem  Fideicommiß
  bereits  liegenden  Alimente  und  Witthum,
  soferne  diese  nicht  wegen  eines  Uebermaaßes
  eine  Minderung  leiden,  während  der
Administration  verabreicht  werden.

§S.  ov.
Durch  gemeinsames  Einverständniß  aller
Familienglieder  mit  gerichtlicher  Genehmi-318



gung  kann  ein  Familien-Fideieommiß  nur
alsdann  aufgeloͤßt  werden,  wenn  der  Familie
durch  die  Aufloͤsung  ein  ausgezeichneter  und
fortdauernder  Nutzen  zugeht,  oder  wenn  solche
  gebietende  Umstaͤnde  eintreten,  welche  bey
einer  Familie  die  Aufloͤsung  des  Fideicommisses
  nothwendig  machen.  Dabey  muß

1)  das  Vorhaben,  den  bestehenden  Fideicommiß=
  Verband  aufzulösen,  mit  den
Gründen,  aus  welchen  die  Auflösung
gesucht  wird,  und  mit  dem  Auflösungs=Plane
  dem  einschlägigen  Appellations=Gerichte
  vorgelegt,  und  von  demselben
nach  vollständiger  Instruction  der  Sache
Jeprüft  werden;

das  Appellations-Gericht  hat  sämmeliche
  Berheiligte,  und  state  der  Abwesenden
  oder  Minderjährigen  deren  schon  bestellte
  oder  für  diesen  Gegenstand  besonders
  zu  bestellende  Curatoren,  auch  den
von  Amtswegen  für  diesen  Fall  besonders
  aufzustellenden  Vertreter  des  Fideicommisses
  und  der  Nachkommenschaf-,
vorzuladen,  denselben  die  Gründe  und
den  Plan  der  Auflösung  umständlich  zu
eröffnen,  und  ihre  Erkldrung  darüber
aufzunehmen.  Unter  den  Betheiligten
sind  niche  nur  alle  zur  Fideicommiß-=Folge
  Berechtigte,  sondern  auch  die
Substituirten  begriffen.

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—

3)  Wenn  einer  der  Betheiligten  seine  Ein-