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recht erhalten. — Hiezu ist demjenigen, der
sich das Mangelnde zu erganzen verbindet,
auf Verlangen die Frist eines Jahres zu ge:
statten. — Erfolgt die Ergänzung nichr,
so ist das Fideicommiß erloschen und dasjenige,
was vom Fideicommisse, nach Tilgung
aller Fideicommiß-Schulden übrig ist, bleibt
als Allodium in den Händen des letzten Besitzers,
jedoch muß derselbe die auf dem er#-loschenen
Fideicommisse, rücksichtlich der
Nachgebohrnen und Wittwen bereits haftenden
Lasten, noch ferner entrichten, soweit
sie hievon nach Abzug der dem Besiter alsdann
gebührenden Competenz bestritten werwen
können.
S. 00.
Ist aber die Abminderung des Fideicommiß"
Vermögens aus eigenem Verschulden
des Besitzers entstanden, so können die Anwärker
verlangen, daß dasselbe in Admini
stration gesetzt, und der Normal-Werth des
Fideicommisses während der Administration
wieder hergestellt werde, jedoch müssen die
den Fideicommiß= Gldubigern zu leistenden
Zahlungen, desgleichen die auf dem Fideicommiß
bereits liegenden Alimente und Witthum,
soferne diese nicht wegen eines Uebermaaßes
eine Minderung leiden, während der
Administration verabreicht werden.
§S. ov.
Durch gemeinsames Einverständniß aller
Familienglieder mit gerichtlicher Genehmi-318
gung kann ein Familien-Fideieommiß nur
alsdann aufgeloͤßt werden, wenn der Familie
durch die Aufloͤsung ein ausgezeichneter und
fortdauernder Nutzen zugeht, oder wenn solche
gebietende Umstaͤnde eintreten, welche bey
einer Familie die Aufloͤsung des Fideicommisses
nothwendig machen. Dabey muß
1) das Vorhaben, den bestehenden Fideicommiß=
Verband aufzulösen, mit den
Gründen, aus welchen die Auflösung
gesucht wird, und mit dem Auflösungs=Plane
dem einschlägigen Appellations=Gerichte
vorgelegt, und von demselben
nach vollständiger Instruction der Sache
Jeprüft werden;
das Appellations-Gericht hat sämmeliche
Berheiligte, und state der Abwesenden
oder Minderjährigen deren schon bestellte
oder für diesen Gegenstand besonders
zu bestellende Curatoren, auch den
von Amtswegen für diesen Fall besonders
aufzustellenden Vertreter des Fideicommisses
und der Nachkommenschaf-,
vorzuladen, denselben die Gründe und
den Plan der Auflösung umständlich zu
eröffnen, und ihre Erkldrung darüber
aufzunehmen. Unter den Betheiligten
sind niche nur alle zur Fideicommiß-=Folge
Berechtigte, sondern auch die
Substituirten begriffen.
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3) Wenn einer der Betheiligten seine Ein-