80 89. II. Die Behandlung der Kriegsschäden in Sonderschriften.
ungleicher Belastungen der Untertanen erfordere, von größtem Werte.
Freilich muß man seinen Gedanken, der ausgleichenden Gerechtigkeit
über den engen Rahmen des Verwaltungsrechts hinausführen,
damit er auch diejenigen Kriegaschäden zu umfassen in der Lage
ist, die Mayer von der staatlichen Entschädigungspflicht unter dem
Gesichtspunkte der öffentlich-rechtlichen Entschädigung gerade ausschließen
will: nämlich alle von den feindlichen Truppen und
die von den eigenen Truppen im Kampfgewühl verursachten Schäden.
Vgl. über die Fortbildung dieses Gedankens während des Welt
kriegs unten $ 96 ff. °
Mit dieser „Nachteilsausgleichung‘ steht, worauf ebenfalls
schon an dieser Stelle hingewiesen sein mag, die insbesondere von
Fleiner entwickeltes) „Vorteilsausgleichung“ in Wechselbeziehung.
Nach dieser Lehre soll der Einzelne für die ihm aus staatlichen
Vorgängen zugefallenen Vorteile zu einer ‘Abgabe an den
Staat verpflichtet sein. Auch dieser Gedanke ist für den Kriegsfall
entwicklungsfähig: er gibt die begriffliche Grundlage für die während
des Weltkriegs in allen kriegführenden Ländern mit großem
finanziellem Ergebnis in die Wege geleitete Besteuerung der Kriegsgewinne
(oben S. 681°),
8 9. Ill. Die Behandlung der Kriegsschäden in Sonderschriften.
a. Vebersicht.
Vom 17. Jahrhundert ab sind zahlreiche Sonderschriften über
die Behandlung der Kriegsschäden veröffentlicht worden. Sie erörtern,
wie bereits oben S. 28 erwähnt, in der Regel neben der
Frage, in welchem! Umfange und von wem die Kriegsschäden mit
getragen werden müssen, auch die finanzpolitische Frage, wie die
Ausgleichung zu bewirken ist. Anfänglich gab besonders die Frage
der Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Verpächtern und Pächtern
den Anlaß zur ausführlichen Behandlung der Kriegsschäden.
Diese den Kriegsschädenersatz betreffenden Sonderschriftwerke
kann man in drei Zeitabschnitten unterbringen: die vornapoleonische
Zeit bis etwa 1796, die Zeit der napoleonischen Kriege bis 1815 und
die spätere Zeit. Am fruchtbarsten ist naturgemäß der zweite Abschnitt
gewesen; denn er war von fortwährenden Kämpfen erfüllt,
die fast alle Teile Deutschlands in Mitleidenschaft gezogen haben.
Insbesondere ist das letzte Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts in Verfolg
der Koalitionskriege für das südliche Deutschland verhängnisvoll
gewesen. Es ist daher begreiflich, daß gerade in dieser Zeit
zahlreiche die Kriegsschäden-,„Peräquation‘“ behandelnde Schriften
mit den verschiedenartigsten Vorschlägen erschienen sind. Trattenauert!),
der das ganze die Kriegsschäden betre‘fende Schrifttum
sı) Fritz Fleiner, Oeffentlich-rechtliche Vorteilsausgleichung (1904, Baseler
Festgabe für Heusler). .
‚ 4) Karl Friedrich Wilhelm Grattenauer, Repertorium aller die
Kriegslasten, Kriegsschäden und Kriegseinquartierungen betreffenden neueren Gesetze
und Verordnungen, nebst vollständiger Literatur (Breslau 1810).