Contents : Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Um  uns  einen  klaren  Überblick  zu  verschaffen,  unterscheiden
wir  im  Anschluß  an  Neukamp#)  folgende  drei  Klassen:  Verträge
mit  Inländern  für  Inlandsbedarf,  Verträge  mit  Inländern  für
Auslandsbedarf  und  endlich  Verträge  mit  Ausländern  für  Auslandsbedarf.


Bei  den  ersten  haben  wir  die  Fälle  zu  trennen,  wo  der
Verkäufer  Fabrikant  ist,  und  die,  wo  er  als  Großhändler  auftritt.

Der  Großhändler  ist  nicht  an  eine  bestimmte  Fabrik  gebunden,
er  liefert  nicht  die  Erzeugnisse  nur  eines  Werkes,  sondern  er  kauft
die  Waren  zusammen  und  setzt  sie  dann  an  die  Kleinhändler  ab.
Er  verkauft  also  Waren,  die  ganz  allgemein  nur  der  Gattung
nach  bestimmt  sind.  Für  die  Erfüllung  von  Gattungsschulden
aber  hat  er  so  lange  einzustehen,  als  ihm  dies  nach  Treu  und
Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  zugemutet  werden
kann.

Ist  dagegen  der  Verkäufer  Fabrikant,  so  ist  im  Zweifel  der
Lieferungsvertrag  dahin  auszulegen,  daß  sich  der  Fabrikant  nur
zur  Lieferung  der  in  seinem  Betriebe  hergestellten  Waren  verpflichten
  will.  Es  liegt  also  eine  sog.  spezialisierte  Gattungsschuld
  vor.  Unter  diesem  Gesichtspunkte  müssen  wir  verschiedene
Fälle  unterscheiden.

Ist  dem  Fabrikanten  der  Bezug  der  Rohstoffe  durch  den
Krieg  abgeschnitten  worden  und  muß  er  deshalb  sein  Geschäft
schließen,  so  wird  er  von  der  Leistung  befreit,  bei  Einzel-  sowohl
wie  bei  Gattungssachen.  Denn  „indem  sich  der  Fabrikant  zur
Lieferung  verpflichtet,  bezieht  sich  der  Gattungskauf  nicht  schlechthin
  auf  Waren  der  von  ihm  fabrizierten  Art,  sondern  lediglich
auf  die  in  seiner  Fabrik  hergestellten  Waren.“2e)  Und  diese  kann
er  ohne  ein  Verschulden  seinerseits  nicht  mehr  liefern  2).

Wird  dagegen  durch  den  Krieg  ein  Teil  seines  Personals
eingezogen  und  kann  er  nicht  mehr  alle  Bestellungen  erledigen,
so  wird  er  im  allgemeinen  trotzdem  nicht  frei.  Es  darf  ihm
zugemutet  werden,  daß  er  Ersatzkräfte  einstellt.  Natürlich  kann
auch  hier  keine  übermäßige  Kraftanstrengung  verlangt  werden.

35)  Der  Einfluß  des  Krieges  auf  die  Lieferungsverträge,  L.  1914  S.  1825  ff.
36)  Neukamp,  L3.  1914  S.  1827.
37)  Vgl.  RG  -Z.  42  S.  114,  57  S.  116.