Contents : Amtliche Kriegsdepeschen Band 7 (7)

 
  
  

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stiollfinden,  deshalb  soll  die  Abstimmung  nach  Rücknahme  der  fremden  Heere  und  Rückkehr  pw
der  Flüchtlinge  und  der  vom  Anfang  des  Krieges  evakuierten  Bevölkerung  Ktattfinden.  *

   

Der  Zeitpunkt  der  Zurückziehung  der  Heere  wird  durch  elne  besondere  Kommission  bestimmi.
ed  3.  Zom  Moment  der  Anterzeichnung  des  Friedens  bis  zur  endgülligen  staatlichen
Konstiluierung  der  genannten  Geblete  geht  ihre  innere  Berwallung,  die  Leitung  der  lokalen
Angelegenheilen,  Finanzen  usw.  in  die  Hände  eines  temporären  Organes  über,  das  durch

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Verständigung  der  polilischen  Harteien,  die  ihre  Lebensfählgkeit  inmillen  ihres  Bolkes  vor  und  6
Köäaohrend  des  Krieges  bewiesen  haben,  gebildet  wird.  lB
*  ad  4.  Die  endgüllige  Lösung  der  Frage  von  der  Staatslage  der  Gebiele,  um  die  —
es  sich  handelt,  und  von  der  Form  ihrer  Staatseinrichtung  wird  durch  das  allgemeine  *3
Referendum  erfolgen.  ¾*„m„

Hierauf  erbat  General  Hoffmann  das  Wort  und  führte  aus:  r“7“7—

„JIch  muß  zunächst  gegen  den  Ton  dieser  Vorschläge  prolesüeren.

Die  russische  Delegalion  spricht  mit  uns,  als  ob  Sie  siegreich  in  unserem  Lande  ständen
und  uns  Bedingungen  diktieren  könnte.  Ich  möchte  darauf  hinweisen,  daß  die  Tatsachen
entgegengesetzt  sind,  —  das  siegreiche  deutsche  Heer  steht  in  Ihrem  Geblset!

Ich  möchte  dann  fesisiellen,  daß  die  russische  Delegation  für  die  besetzten  Gebiete  die
Anwendung  eines  Selbsibestimmungsrechts  der  Zölker  in  einer  Weise  und  in  einem  Lmfange
fordert,  wie  es  ihre  Regierung  im  eigenen  Lande  nicht  anwendet.

Ihre  Regierung  ist  begründei  lediglich  auf  Macht,  und  zwar  auf  Macht,  die  rücksichtslos
mit  Gewall  seden  Andersdenkenden  unierdrückl.  Jeder  Andersdenkende  wird  einfach  als
Gegenrevolutionär  und  Bourgeois  vogelfrei  erklärl.  Ich  will  diese  meine  Ansicht  nur  an
zwei  Beispielen  erhärten.

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In  der  Nacht  vom  30.  zum  31.  Dezember  wurde  der  erste  weißrussische  Kongreß  in  1#
Minsk,  der  das  Selbstbestimmungsrecht  des  weißrussischen  BZolkes  gellend  machen  wollte,  von  *
den  Maximalisten  durch  Basonette  und  Maschinengewehre  auseinandergesagi.  d

Als  die  Ukrainer  das  Gelbstbeslimmungsrecht  gellend  machten,  stellte  die  Petersburger  *—
Regierung  ein  Altimatum  und  versuchte,  die  Erzwingung  ihres  Willens  mii  Waffengewalt
durchzusetzen.

Soviel  aus  den  mir  vorliegenden  Funksprüchen  hervorgeht,  ist  der  Bürgerkrieg  noch  im  Gange.  *

So  siellt  sich  die  Anwendung  des  Selblibestimmungsrechtes  der  Zölker  durch  die  maxi—  r5

malistische  Regierung  in  der  Draxis  dar.

Die  deutsche  Oberste  Heeresleitung  muß  deshalb  eine  Einmischung  in  die  Regelung  der
Angelegenheiten  der  besehten  Gebiete  ablehnen.

Für  uns  haben  die  Bölker  der  besetzten  Gebiete  ihrem  Wunsch  der  Lostrennung  von
Zußland  bereits  klar  und  unzweideutig  Ausdruck  gegeben.

Don  den  wichligsten  Beschlüssen  der  Bevölkerung  möchte  ich  folgende  hervocheben:

Am  21.  9.  1917  erbat  die  kurländische  Landesversammlung,  die  sich  ausdrücklich  als
Vertreterin  der  Gesamtbevölkerung  Kurlands  bezeichnete,  den  Schutz  des  Deutschen  Feiches.

Am  11.  12.  1917  proklamierte  der  litauische  Landesrat,  der  von  den  Litauern  des  Inund
  Auslandes  als  einzig  bevollmächtigte  Zerlrelung  des  lilanischen  Bolkes  anerkannt  ist,  den
Wunsch  der  Abtrennung  von  allen  siaatlichen  Verbindungen,  die  bisher  mit  anderen  VBölkern
bestanden  haben.

Am  27.  Dezember  sprach  die  Stadtverordnetenversammlung  in  ZRiga  eine  ähnliche  Bitte
an  das  Deutsche  Reich  aus.  Diesem  Antrage  haben  sich  die  Rigaer  Kaufmannskammer,  die
Grosse  Gilde,  die  Bertreter  der  Landesbevölkerung  sowie  70  Rigaer  Bereine  angeschlossen.

Schließlich  haben  im  Dezember  1917  auch  die  Vertreier  der  Rilterschaft  der  ländlichen,
stddlischen  und  kirchlichen  Gemeinden  auf  Oesel,  Dagö  und  Moon  in  verschiedenen  Erklärungen
sich  von  ihren  bisherigen  Zeziehungen  losgelöst.

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