26 Verfassung des Norddentschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder
einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im
Bundes= oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem
ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so
verliert es S und Stimme in dem Reichstag und kann seine
Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Artikel 22.
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei. ·
Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz
des Bundes Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen
dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu überweisen.
Artikel 24.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre.
Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß
des Bundesrathes unter Zustimmung des Präsidiums
erforderlich.