Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

26  Verfassung  des  Norddentschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  in  dem  Bunde  oder
einem  Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im
Bundes=  oder  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem
ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so
verliert  es  S  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine
Stelle  in  demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.
Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.
Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den
öffentlichen  Sitzungen  des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.  ·

Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz
des  Bundes  Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen
  dem  Bundesrathe  resp.  Bundeskanzler  zu  überweisen.

Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  drei  Jahre.
Zur  Auflösung  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß
  des  Bundesrathes  unter  Zustimmung  des  Präsidiums
erforderlich.