Civilgesetzgebung. Donau-Dampfschifffahrt.
an die im gerichtlichen Verfahren aufgestellten
Rechtsanwälte und an die Mitglieder des Ge-
richts, bei welchem der Streit auhängig ist.
S. 47. — Art. 3. Die Einrede der Ab-
lelung an eine mächtigere Person kann
nicht geltend gemacht werden. S. 48. —
Art. 4. Eintritt der Wirksamkeit des Ge-
setzes. S. 48.
Competenz. Gesetz, die Erweiterung der civil-
rechtlichen Competenz der Friedensgerichte in
der Pfalz beir. S. 21—26.
Inhalt: Urt. 1. Die Friedensgerichte
erkennen in rein persönlichen oder Moblliar=
sachen in letzter Instanz bis auf den Betrag
von 25 fl. und unter Vorbehalt der Uppel--
lation bis auf den Betrag von 100 fl.; —
ebenso in letzter Instanz bis auf den Betrac
von 25 fl., in allen Art. 10 Tit. III. des
Gesetzes rom 16. bis 34. August 1790 ihnen
zugewiesenen Sachen. S. 22—23. — Hflt. 2.
Gleiche Competenz für den Kiäger in Handels-
sachen. Prorogation ist nicht zulessig. Be-
stimmung über körperliche Hast in Handele-
sachen. S. 23. — Art. 3. Von den Wider:
klagen. S. 21—24. — Art. 4. Klagen über
die Aushebung der Mielbe und den Mietb=
zins. S. 24. — Art. 5. Sind der Appel-
lation unterworfen. S. 14. — Art. 6. Gleiche
Competenz in Bezug auf Streitigkeiten über
den Pacht von Grundstücken. S. 25. —
Art. 7. Erlaubniß zur Beschlagnabme und
Verfahren hiebei. S. 25— 26. — Art. 8.
Nichtanwendung auf Klagen, welche vor der
Bekanntmachung dieses Gesetzes durch er-
solgte Vorladung bereite eingeleitet sind. S. 26.
D.
Donau. Dampfschifffahrt. Gesetz, die In-
standsetzung der Donau-Dampsschifffahrt betr.
S. 29— 37.
Donau-Daap#sschifffahrt.
Erbgüter.
Inhalt: Art. 1. Hestsetzung der Auf-
wandssumme von 1,150,000 fl. und Ver-
wendung derselben. S. 30 32. — Art. 4.
Vorschußweise Entnehmung derselben aus den
Eisenbahnbaufonds. S. 32.
E.
Eisenbahn. Gesetz, die Einleitungen zu der
Erbauung einer Eisenbahn von München über
Freising und Landshut zum Anschlusse an die
projectirte Nürnberg= Regensburg-Passauer=
Eisenbahn betr. S. 17—20.
Inhalt: Art. 1. Ermächtigung des Staats-
ministeriums des Handels und der öffentlichen
Arbeiten zur Treffung der Einleitungen dieses
Baues auf Staatskosten. S. 17—19. —
Art. 2. Die Mirtel zur Deckung dieser Kosten.
S. 20
Einleitung zur C.bauung einer Eisenbahn.
Siche „Eisenbahn.“
Erbgüter, landwirthschaftliche. Geseg,
die landwirthschaftlichen Erbgürer betr. S.
40 —72. .
Inhalt: Art. 1. Recht zu Errichtung
derselben. Bildung der landwirthschaftlichen
Erbgürer durch Grundvermögen und Ausmit-
telung des Grundwerthes. S. 50 —51. —
Art. 2. Von den Zugehörungen. S. 51.—
At. 3 und 4. Form der Errichtung. S. 51
— 53. — Art. 5. Eigenthumsrechte und
Pflichten des jeweiligen Besigers. S. 53.—
Art. 6. Vewsändung des Erbgutes und Aus-
tausch von Grundstücken. S. 53—55. —
Art. 7. Ausschluß der gesetzllchen Güter-
gemeinschaft; — Miteigenthum des anderen
Ehegatten durch Vertrag. S. 55— 56. —
Art. 8. Veräußerung oder Belastung der Sub-
stanz des Erbgutes mit Außerachtlaffung der
Vorschisten des Art. 6 und 7 ist unwirksam.