thumbs : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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weislich  von  diesem  Sohne  ernaͤhrt
und  unterstüzt  wird;

b)  dem  einzigen  Sohne  einer  Muteer  oder
eines  Vaters  —  nach  dem  Tode  seiner

Aeltern  der  Großmutter  oder  des  Groß

vaters  —  welcher,  oder  welche  zu  der
Zeit,  wo  der  Sohn  in  die  Jahre  der
Militrpflichtigkeit  getreten  ist,  das
sechszigste  Jahr  zurückgelegt  haben,  sich
bloß  von  ihrer  Händearbeit  ernähren,
Schwachlichkeit  oder  sonstiger  Gebrechen
  balber  aber  ihren  Unterhalt  durch
eigene  Arbeiten  zu  verschaffen  nicht  mehr
oder  nur  sehr  schwer  im  Stande  sind,
und  daher  von  dem  Sohne  erweislich
unterstüzt  und  erhalten  werden;

)  dem  Militärpflichtigen,  welcher  in  den
beiden  unter  dem  vorstehenden  Buchstab
b  bemerkten  Fällen  zwar  einen  oder  mehrere
  Brüder  hat,  welche  aber  entweder
das  achtzehnte  Jahr  noch  nicht  erreicht  haben,
  oder  mit  solchen  bleibenden  Gebrechen
  behaftet  sind,  welche  sie
ganz  ausser  Stand  sezen,  ihre
Aelcern  zu  unterstüzen;

4)  dem  dltesten  Bruder,  vater=  und  mucterloser,
  noch  nicht  achtzehn  Jahre  alter
Kinder,  deren  mit  Einschluß  seiner  wenigstens
  drei  seyn  müssen,  wenn  sie  so
vermögen=  und  brodlos  sind,  daß  derselbe
  zu  ihrem  Unterhalte  und  Führung
des  Hauswesens  unentbehrlich  befunden
wird;

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e)  dem  von  den  fruͤheren  Einreihungen
mehrerer  Bruͤder  einzig  uͤbrig  gebliebenen
  Sohne  einer  Oekonomie  oder  sonst
ein  Gewerbe  treibenden  Familie;  die  Bruͤ-der,
  ohne  Unterschied  aus  welcher  Ehe
und  ob  sie  als  Konskribirte  eingereiht,
oder  als  freiwillig  Angeworbene,  oder
durch  Vertauschung  der  Numer  mit
der  eines  andern  Konskribirten  zugegangen
  sind,  müssen  aber  wirklich  bei  der
aktiven  Armee  im  Dienste  stehen  oder
darin  verstorben  seyn.

Diese  Begünstigung  hat  also  nicht  statt,
wenn  einer  dieser  Brüder  mit  Abschied
zu  der  Zeic,  in  welcher  der  lezte  Bruder
  zum  Militärdienste  aufgerufen  wird,
bereits  wieder  entlassen  worden  ist.

Art.  bI.  Es  wird  hiebei  vorausgeseze,
daß  diese  an  das  Ende  der  Reserve  zurückzustellenden
  Individnen,  sowohl  der  erfoderlilichen
  Grösse  als  ihrer  übrigen  körperlichen
Beschaffenheit  nach  zum  Militärdienste  brauchbar,
  und  daher  aufrufsfähig  sind;  denn  im
entgegengesezten  Falle  wird  denselben  ohne:
hin  die  Entlassungs-Bescheinigung  ertheilt.

Arc.  6z.  Wenn  es  die  Umstände  je  nothwendig
  machen,  daß  ausser  der  von  einer
Altersklasse  bereits  eingereihten  Mannschafe
auch  sene  noch  von  der  Ergänzung,  und  die
ganze  Reserve  von  der  nämlichen  Klasse  zum

darschiren  aufgerufen  werden  muͤßte;  so
sollen  die  in  dem  Art.  60.  unter  den  Buchstaben
  a,  b,  c,  d,  angefuͤhrten  Konstribir-