Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Der  Johanniler  ·  Orden.

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Arkunde
über  die  Errichtung  des  Königlich  Preußischen  St.  Johanniter-Grdeus.

Gom  23.  Mai  1812.

ir  riedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  2c.
Durch  Unser  Evikt  vom  30.  Okteber  1810  sind,  aus  den  darin  angeführten  Gründen,  sowie,
in  Gemäßheit  dieses  Edilts,  durch  Unsere  Urkunde  vom  23.  Januar  1811,  die  Balley  Brandenburg  des
Johanniter-Ordens,  das  Herrenmeisterthum,  sowie  die  Kommenden  derselben  gänzlich  aufgelöset,
und  die  sämmtlichen  Güter  des  Herrenmeisterthumes  und  der  Kommenden  dieser  Balley  sind  als
Staatsgüter  eingezogen  worden.
Wir  bestätigen
J.
durch  Unsere  gegenwärtige  Urkunde  diese  gänzliche  Auflösung  und  Erloͤschung  der  Balley  Brandenburg
  des  Johanniter-Ordens,  des  Herrenmeisterthums  und  der  Kommenden  derselben,  sowie  die  Einziehung
  der  sämmtlichen  Güter  des  Herrenmeisterthums  und  der  Kommenden  dieser  Balley,  als
Staatsgüter;  wollen  und  verordnen,  daß  es  bei  vieser  gänzlichen  Auflösung,  Erlöschung  und  Einziehung
  in  allen  Folgezeiten  verbleiben  soll.
Dagegen
II.
errichten  Wir  hiermit,  zu  einem  ehrenvollen  Andenken  der  nunmehr  aufgelöseten  und  erloschenen
Balley  des  St.  Johanniter-Ordens,  einen  neuen  Orden  in  der  Eigenschaft  und  unter  der  Benennung:

Aöniglich  Preußischer  St.  Johanniter-Grden;
welcher  von  nun  an  zu  Unsern  Königlich  Preußischen  Orden  gehören  soll.
III.
Wir  erklären  hierdurch  Allergnädigst,  daß  Wir  Höchstselbst  souverainer  Protektor  dieses

Ordens  sind.
IV.

Derselbe  soll  aus  einem  von  Uns  Hochstselbst  abhängigen  Großmeister,  und  aus  einer,  von
Unserm  Höchsten  Willen  abhängenden  Anzahl  von  Rittern,  bestehen.
.  v.
Die  Ernennung  des  Großmeisters  geschiehet  durch  Uns  Höchstselbst.
VI.
In  Hinsicht  der  großen  Verdienste,  welche  Unsers  freundlich  geliebten  Großoheims,  des
Prinzen  Ferdinand  von  Preußen  Königl.  Hoheit  und  Liebden,  sowohl  um  Unsere  Monarchie,  als