Der Johanniler · Orden.
107
Arkunde
über die Errichtung des Königlich Preußischen St. Johanniter-Grdeus.
Gom 23. Mai 1812.
ir riedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 2c.
Durch Unser Evikt vom 30. Okteber 1810 sind, aus den darin angeführten Gründen, sowie,
in Gemäßheit dieses Edilts, durch Unsere Urkunde vom 23. Januar 1811, die Balley Brandenburg des
Johanniter-Ordens, das Herrenmeisterthum, sowie die Kommenden derselben gänzlich aufgelöset,
und die sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthumes und der Kommenden dieser Balley sind als
Staatsgüter eingezogen worden.
Wir bestätigen
J.
durch Unsere gegenwärtige Urkunde diese gänzliche Auflösung und Erloͤschung der Balley Brandenburg
des Johanniter-Ordens, des Herrenmeisterthums und der Kommenden derselben, sowie die Einziehung
der sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthums und der Kommenden dieser Balley, als
Staatsgüter; wollen und verordnen, daß es bei vieser gänzlichen Auflösung, Erlöschung und Einziehung
in allen Folgezeiten verbleiben soll.
Dagegen
II.
errichten Wir hiermit, zu einem ehrenvollen Andenken der nunmehr aufgelöseten und erloschenen
Balley des St. Johanniter-Ordens, einen neuen Orden in der Eigenschaft und unter der Benennung:
Aöniglich Preußischer St. Johanniter-Grden;
welcher von nun an zu Unsern Königlich Preußischen Orden gehören soll.
III.
Wir erklären hierdurch Allergnädigst, daß Wir Höchstselbst souverainer Protektor dieses
Ordens sind.
IV.
Derselbe soll aus einem von Uns Hochstselbst abhängigen Großmeister, und aus einer, von
Unserm Höchsten Willen abhängenden Anzahl von Rittern, bestehen.
. v.
Die Ernennung des Großmeisters geschiehet durch Uns Höchstselbst.
VI.
In Hinsicht der großen Verdienste, welche Unsers freundlich geliebten Großoheims, des
Prinzen Ferdinand von Preußen Königl. Hoheit und Liebden, sowohl um Unsere Monarchie, als