R72 Kraft und Wirkung des Verwelsungberkenntnlsses.
Diese Vollmacht muß dem Appellationsgerichte in
allen Fällen zukommen, wo eine Beschwerde auf
den Kompetenzpunkt gegründet wird, und es kann
hiebei nichts ausmachen, durch welche Veranlassung
die Beschwerde angeregt ist. Die Vollmacht, welche
das Appellationögericht hat, wenn es mit einem
Antrage auf Inkompetenzerklärung gegenüber dem
Endurtheil des sich für kompetent erachtenden Kreisund
Stadtgerichtes befaßt ist, muß es auch haben,
wenn es mit einem Antrag auf die Anerkennung
der Kompetenz des sich für inkompetent erklärenden
Kreis= und Stadtgerichtes befaßt wird. In beiden
Fällen ist das Appellationsgericht veranlaßt, sich
Über die Kompetenz des Kreis= und Stadtgerichtes
tesp. des Schwurgerichtes auszusprechen, und wird
Uund muß somit auch in beiden Beziehungen eine
gleiche Ermächtigung haben.
*„„Ueber solche Berufungen ist nun förmlich in
öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Findet das Appellationsgericht
die Beschwerde nicht gegründet, so
verwirft es dieselbe durch ein in öffentlicher Sitzung
zu verkündendes Erkenntniß, und erläßt sodann in
geheimer Sitzung (als Anklagekammer) das
Erkenntniß auf Anklage und Verweisung an das
Schwurgericht. Daß schon ein Erkenntniß der appellationsgerichtlichen
Anklagekammer dem Beschlusse
des Kreis= und Stadtgerichtes vorausgegangen war,
steht nicht im Wege. Es kann namentlich hier
nicht von einer Emendation des früheren gleichfalls
von der Anklagekammer ausgegangenen Verweisungsbeschlusses
durch das als 2. Instanz urtheilende Appellationsgericht
die Rede sein. Denn wie bereits
oben bemerkt, hat das frühere, einer Rechtskraft
ohnedem nicht fähige Verweisungserkenntniß durch
das auf Grund der öffentlichen Verhandlung erlassene
Erkenntniß alle Wirkung verloren; die Sache
ist in das Stadium der Voruntersuchung zurückgekehrt
und über eine solche hat, wenn es sich um