Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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schristen so betrachtet, als wären sie sämmt= vor das Schwurgericht vorliegt, sind von 
lich erst nach jenem Tage verübt worden. diesem abzuurtheilen, wenn auch den An- 
Diebstähle, wegen welcher an dem be= geklagten in Folge der Bestimmungen des 
zeichneten Tage bereits ein rechtskräftiges gegenwärtigen Gesetzes nur eine Arbeits- 
Erkenntniß auf Anklage und Verweisung hausstrafe treffen kann. 
Gegeben München, den 10. Jänner 1856. 
Mar. 
Erhr. v. d. Wfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Zwehl. Graf v. Meigersberg. v. —— 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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