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1576 kaiserlich bestaͤtigten Fallitenordnung
vom 16. Februar desselben Jahres, in Zif-
ser 2 des Rathedecrets vom 24. Aprik 1720,
serner in Ziffer ## und 2 der am 8. März
1756 erneuerten Rathsverordnung vom 24.
November 1723, endlich in den Rathsver-
ordnungen vom 19. Januar 1725, 18. April
1731 und 21. Juli 1767 enthaltenen Vor-
schristen über die Form der Errichtung von
Verträgen finden künftighin nur bei den-
jenigen Verträgen, welche die Besitzvern=
derung oder das Eigenthum unbeweglicher
Sachen oder diesen gleich geachreter Rechte
oder dingliche Rechte an unbeweglichen
Sachen betressen, dann bei Ehe= und
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Erbverteägen und bei Intercessionen von
Frauenspersonen Anwendung.
Die in dem genannten Statutarrechte
enthaltenen Ausnahmebestimmungen bezüg-
lich der sogenannten Literaten sind aufge-
hoben.
Art. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem
Tage seiner Verkündung durch das Geseß-
blatt in Kraft.
Auf Verträge, welche vor diesem Tage
abgeschlossen worden sind, dußert dasselbe
keine Wirksamkeit.
Gegeben München, den 1. Juli 1856.
Marx.
hhr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Zwehl. Graf v. Neigersberg. v. Manz.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsccretär des Staatsrathes,
Seb v. Kobell.