Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

329 
1576 kaiserlich bestaͤtigten Fallitenordnung 
vom 16. Februar desselben Jahres, in Zif- 
ser 2 des Rathedecrets vom 24. Aprik 1720, 
serner in Ziffer ## und 2 der am 8. März 
1756 erneuerten Rathsverordnung vom 24. 
November 1723, endlich in den Rathsver- 
ordnungen vom 19. Januar 1725, 18. April 
1731 und 21. Juli 1767 enthaltenen Vor- 
schristen über die Form der Errichtung von 
Verträgen finden künftighin nur bei den- 
jenigen Verträgen, welche die Besitzvern= 
derung oder das Eigenthum unbeweglicher 
Sachen oder diesen gleich geachreter Rechte 
oder dingliche Rechte an unbeweglichen 
Sachen betressen, dann bei Ehe= und 
330 
Erbverteägen und bei Intercessionen von 
Frauenspersonen Anwendung. 
Die in dem genannten Statutarrechte 
enthaltenen Ausnahmebestimmungen bezüg- 
lich der sogenannten Literaten sind aufge- 
hoben. 
Art. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 
Tage seiner Verkündung durch das Geseß- 
blatt in Kraft. 
Auf Verträge, welche vor diesem Tage 
abgeschlossen worden sind, dußert dasselbe 
keine Wirksamkeit. 
Gegeben München, den 1. Juli 1856. 
Marx. 
hhr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Zwehl. Graf v. Neigersberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsccretär des Staatsrathes, 
Seb v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.