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setze vom 23. Mai 1816 herzustellenden
Eisenbahn von bichtenfels bis zur Landes-=
grenze gegen Coburg, an eine Gesellschaft
zu überlassen.
Artikel 2.
Im Falle solcher Ueberlassung ist die
Sctaatsregierung weiters ermcchtigt, der
betreffenden Gesellschaft, bezüglich der Zins-
garantie für das Bau= und Einrichtungs-
Capital ganz dieselben Bedingungen zuzu-
gestehen, welche ihr von Seite der herzog-
lich Sächsischen Regierungen zugestanden
wurden, oder noch werden, und überdieß
die Abnahme von Actien bis zu dem Be-
trage von höchstens fünfmalhunderttausend
Gulden, beides für Rechnung des könig-
lichen Aerars, zu gewähren.
Artikel 3.
Die Mitcel zum Vollzuge der Zins-
garantte sind im Falle und nach Maßgabe
des Bedarfes in dem jeweiligen Budget
auszuwerfen.
Die Miteel zur Actien-Abnahme sind
durch Aufnahme eines zu 4 ½ 0% verzins-
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lichen mit 29% jährlich heimzahlbaren
Darlehens von höchstens fünfmalhundert-
tausend Gulden für Rechnung der Eisen-
bahnbau-Dotationscasse zu beschaffen.
Artikel 4.
Für den Fall, daß sich keine Gesell-
schafe herbeiließe, den Bau und Betrieb
der im Arrikel 1 bezeichneten Bahn unter
obigen Bedingungen zu übernehmen, kann
derselbe auch auf Staatskosten bewerkstellige
werden und ist das Ministerium der Fi-
nanzen sodann ermächtigt, zur Deckung
des, einschließlich der Zinsen während der
Bauzeit, auf eine Million fünfmalhundert=
tausend Gulden veranschlagten Bedarfs,
ein zu 4 ½ 00 verzinsliches, und mit jähr-
lich ½/2 % heimzuzahlendes Staatsanlehen
im Maximalbetrage von einer Million fünf-
malhunderttausend Gulden aufzunehmen.
Artikel 5.
Unter der im Eingange des Arnkels 4
bezeichneten Voraussetzung ist die Staats-
regierung ermächriger, den Bau einer Eisen-
bahn von der Reichsgrenze bis Coburg