Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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waͤrtigen Gesetze namentlich aufgefuͤhrten 
Zustaͤndigkeiten die gesammte Competenz 
der bisherigen Kreis- und Stadtgerichte, 
führen jedoch für diesenigen Geschäáfn= 
zweige, welche einzelnrichterlich zu behandeln 
sind, dte Benennung: 
„Bezirksgericht als Einzelnrichteramt." 
Art. 2. 
Die colleglale Verfassung der and- 
gerichte ist aufgehoben. 
Von den bisher zu dem Wirkungs- 
kreise der bandgerichte gehörigen Rechts- 
streitigkeiten bleiben denselben für die Zu- 
kunft diesenigen zugewiesen, welche in der 
ersten Instanz durch Einzelurichter zu er- 
ledigen sind. 
Alle übrigen Rechtsstreitigkeiten gehen 
von den Landgerichten an die betreffenden 
Bezirksgerichte über. 
Die bisherige Competenz der Polizei= 
behörden in Bezug auf streitige Rechts- 
sachen bleibt unverändert. 
Art. 3. 
Nachstehende Rechtsstreitigkeiten sind 
in erster Instanz bei den Bezirksgerichten 
und Landgerichten durch Einzelnrichter zu 
erledigen: 
1) Die Klagen wegen Ehrenverlehungen; 
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2) die Streitigkeiten zwischen Hand- 
werksmeistern und Gesellen oder Lehr- 
jungen, Dienstherren und Dienstboten 
oder Taglöhnern, Gewerbsunterneh- 
mern und ihren Arbeitern hinsichtlich 
des gegenseitigen dienstlichen oder ge- 
werblichen Verhälnisses; 
Streitigkeiten zwischen Vermierhern 
und Miechern von Wohnungs= und 
andern Räumen in Betreff des Mierh- 
verhältnisses, so lange dasselbe noch 
besteht, dann Streitigkeiten, welche 
sich nach Auflösung des Miechver= 
hältnisses wegen Forderungen für das 
letzte Jahr oder wegen Ränmung der 
Miethwohnung ergeben; 
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4) Screitigkeiten der Reisenden mit Wir- 
then, Fuhrleuten, Schiffern oder 
Flößern über Wirthêzechen, Fuhrlohn, 
Verlust oder Beschäádigung der Habe 
des Reisenden oder Verzögerung des 
Transportes, deegleichen Sereitigkeiten 
der Reisenden mit Handwerkern über 
Forderungen, welche aus Anlaß der 
Reise entstanden sind; 
E— 
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Srreitigkeiten über Gegenstände des 
Handelsverkehrs auf Messen und Märk- 
ten, soweit sie während der Dauer 
der Messe oder des Marktes bei Ge- 
richt angebracht werden und nicht den 
Handelsgerichten zugewiesen sind;
	        
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