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waͤrtigen Gesetze namentlich aufgefuͤhrten
Zustaͤndigkeiten die gesammte Competenz
der bisherigen Kreis- und Stadtgerichte,
führen jedoch für diesenigen Geschäáfn=
zweige, welche einzelnrichterlich zu behandeln
sind, dte Benennung:
„Bezirksgericht als Einzelnrichteramt."
Art. 2.
Die colleglale Verfassung der and-
gerichte ist aufgehoben.
Von den bisher zu dem Wirkungs-
kreise der bandgerichte gehörigen Rechts-
streitigkeiten bleiben denselben für die Zu-
kunft diesenigen zugewiesen, welche in der
ersten Instanz durch Einzelurichter zu er-
ledigen sind.
Alle übrigen Rechtsstreitigkeiten gehen
von den Landgerichten an die betreffenden
Bezirksgerichte über.
Die bisherige Competenz der Polizei=
behörden in Bezug auf streitige Rechts-
sachen bleibt unverändert.
Art. 3.
Nachstehende Rechtsstreitigkeiten sind
in erster Instanz bei den Bezirksgerichten
und Landgerichten durch Einzelnrichter zu
erledigen:
1) Die Klagen wegen Ehrenverlehungen;
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2) die Streitigkeiten zwischen Hand-
werksmeistern und Gesellen oder Lehr-
jungen, Dienstherren und Dienstboten
oder Taglöhnern, Gewerbsunterneh-
mern und ihren Arbeitern hinsichtlich
des gegenseitigen dienstlichen oder ge-
werblichen Verhälnisses;
Streitigkeiten zwischen Vermierhern
und Miechern von Wohnungs= und
andern Räumen in Betreff des Mierh-
verhältnisses, so lange dasselbe noch
besteht, dann Streitigkeiten, welche
sich nach Auflösung des Miechver=
hältnisses wegen Forderungen für das
letzte Jahr oder wegen Ränmung der
Miethwohnung ergeben;
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4) Screitigkeiten der Reisenden mit Wir-
then, Fuhrleuten, Schiffern oder
Flößern über Wirthêzechen, Fuhrlohn,
Verlust oder Beschäádigung der Habe
des Reisenden oder Verzögerung des
Transportes, deegleichen Sereitigkeiten
der Reisenden mit Handwerkern über
Forderungen, welche aus Anlaß der
Reise entstanden sind;
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Srreitigkeiten über Gegenstände des
Handelsverkehrs auf Messen und Märk-
ten, soweit sie während der Dauer
der Messe oder des Marktes bei Ge-
richt angebracht werden und nicht den
Handelsgerichten zugewiesen sind;