Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

23 24 
1) wenn in einer nach der Miethe (§. 4 in einer Gemeinde entweder die Mieth- 
lit a. des Gesehees) besteuerten Ge- oder Arealsteuer eingeführt worden (K. 
meinde eine Verdnderung des Mieth- 4 lit. a. und b. des Gesetzes) sich so 
sfußes eingetreten ist, welche den vier- wesentlich verduderten, daß eine dieser 
ten Theil desselben erreicht; Gattungen an die Stelle der andern 
2) wenn die Verhälenisse, unter welchen zu treten hat. 
Gegeben München, den 10. Jänner 1856. 
Mar. 
Fchr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Ringelmann. v. Zwehl. Graf v. Meigersberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.