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deren Kosten der Beklagte zu tragen hat,
wenn seine Behauptung sich als unbegründet
erweist.
Das Ergebniß dieser Schätzung ist
bezZüglich des in Frage befindlichen Streit-
gegenstandes für alle Gerichte so weit maß-
gebend, als es sich um die Zuständigkeit
oder um die Berufungssumme handelt.
Art. 8.
Die Bestimmung des Artikels 7 Ab-
sab 2 und 3 kommt auch dann in An-
wendung, wenn der Beklagte in einer bei
einem Bezirksgerichte als Collegialgerichte
anhängig gemachten Klagsache die Zustän-=
digkeit dieses Gerichtes auf dem Grunde
des Artikels 3 Ziffer 15 durch die Be-
hauptung bestreiten will, daß der Scoreit=
gegenstand nicht über einhundert fünfzig
Gulden betrage.
Das Bezirksgericht kann in einem
solchen Falle die Schätzung auch von Amts-
wegen anordnen, wenn es über den Wereh
des Streitgegenstandes in Zweifel ist.
Art. 9.
In dem Falle einer nach den Be-
stimmungen der Civilprozeßordnung zulässi-
gen Häufung mehrerer nach Artikel 3 Zif-
fer 15 an einen Einzelnrichter gehörigen
Klagen wird die Zuständigkeit desselben
nicht durch den Umstand ausgeschlossen,
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daß die mehreren Klagen zusammen einen
höheren Geldbetrag oder Geldeswerth als
einhundert fünfzig Gulden betreffen.
Art. 10.
Eine Widerklage, welche nicht schon
an sich gemäß der Bestimmung im Ar-
tikel 3 zur Zuständigkeit eines Einzelurich-
ters gehört, ist bei diesem nur dann zu
verhandeln und zu entscheiden, wenn die
Parteien hierauf Übereinkommen oder wenn
die Vor= und Widerklage aus ein und dem-
selben Rechtsverhältnisse enespringen oder
wenn die mit der Widerklage verfolgten
Gegenansprüche zugleich gegen die Vor-
klage als Einrede geltend gemacht werden.
Art. 11.
Die Landgerichte haben das Vermitt-
lungsamt nicht nur in den zu ihrer Zu-
ständigkeit (Artikel 3) gehörenden Rechts-
streitigkeiten, sondern auch in denjenigen
Fällen auszuüben, in welchen der Kläger
vor Anstellung der Klage bei dem Be-
zirksgerichte den Beklagten unter allge-
meiner Bezeichnung des Klagegegenstandes
vor das Landgericht, bei welchem der Be-
klagte oder, wenn es mehrere sind, einer
derselben seinen persönlichen Gerichtsstand
hat, zum Versuche der Vermittlung vor-
laden lßt.