Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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deren Kosten der Beklagte zu tragen hat, 
wenn seine Behauptung sich als unbegründet 
erweist. 
Das Ergebniß dieser Schätzung ist 
bezZüglich des in Frage befindlichen Streit- 
gegenstandes für alle Gerichte so weit maß- 
gebend, als es sich um die Zuständigkeit 
oder um die Berufungssumme handelt. 
Art. 8. 
Die Bestimmung des Artikels 7 Ab- 
sab 2 und 3 kommt auch dann in An- 
wendung, wenn der Beklagte in einer bei 
einem Bezirksgerichte als Collegialgerichte 
anhängig gemachten Klagsache die Zustän-= 
digkeit dieses Gerichtes auf dem Grunde 
des Artikels 3 Ziffer 15 durch die Be- 
hauptung bestreiten will, daß der Scoreit= 
gegenstand nicht über einhundert fünfzig 
Gulden betrage. 
Das Bezirksgericht kann in einem 
solchen Falle die Schätzung auch von Amts- 
wegen anordnen, wenn es über den Wereh 
des Streitgegenstandes in Zweifel ist. 
Art. 9. 
In dem Falle einer nach den Be- 
stimmungen der Civilprozeßordnung zulässi- 
gen Häufung mehrerer nach Artikel 3 Zif- 
fer 15 an einen Einzelnrichter gehörigen 
Klagen wird die Zuständigkeit desselben 
nicht durch den Umstand ausgeschlossen, 
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daß die mehreren Klagen zusammen einen 
höheren Geldbetrag oder Geldeswerth als 
einhundert fünfzig Gulden betreffen. 
Art. 10. 
Eine Widerklage, welche nicht schon 
an sich gemäß der Bestimmung im Ar- 
tikel 3 zur Zuständigkeit eines Einzelurich- 
ters gehört, ist bei diesem nur dann zu 
verhandeln und zu entscheiden, wenn die 
Parteien hierauf Übereinkommen oder wenn 
die Vor= und Widerklage aus ein und dem- 
selben Rechtsverhältnisse enespringen oder 
wenn die mit der Widerklage verfolgten 
Gegenansprüche zugleich gegen die Vor- 
klage als Einrede geltend gemacht werden. 
Art. 11. 
Die Landgerichte haben das Vermitt- 
lungsamt nicht nur in den zu ihrer Zu- 
ständigkeit (Artikel 3) gehörenden Rechts- 
streitigkeiten, sondern auch in denjenigen 
Fällen auszuüben, in welchen der Kläger 
vor Anstellung der Klage bei dem Be- 
zirksgerichte den Beklagten unter allge- 
meiner Bezeichnung des Klagegegenstandes 
vor das Landgericht, bei welchem der Be- 
klagte oder, wenn es mehrere sind, einer 
derselben seinen persönlichen Gerichtsstand 
hat, zum Versuche der Vermittlung vor- 
laden lßt.
	        
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