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Gründen die protokollarisch schlüssige Ver-
handlung anordnen.
Art. 16.
Im Concursprozesse fällt die Verpflicht:
ung zum persönlichen Erscheinen an den
Edictscagen hinweg. Den Bectheiligten ist
gestarcet, die treffenden Handlungen mit
gleicher Wirksamkeit durch schriftliche Re-
cesse vorzunehmen.
Letztere müssen spätestens am Schlusse
des Kalendertages, auf welchen der betref-
sende Edictsrag angesetzt ist, bei Vermeid-
ung des Ausschlusses in den Einlauf des
Concursgerichres gebracht sein.
Die Uebergabe der Beweisurkunden
vertritt die Stelle ihrer Production.
In Bezug auf Beschlüsse, welche der
Mehrheit der Gläubiger gesetzlich zustehen,
werden diejenigen, welche sich weder per-
sönlich, noch in einem schriftlichen Recesse
über den Gegenstand der Beschlußfassung
erklärt haben, als dem Beschlusse der üb-
rigen zustimmend betrachtet.
Der Concurs ist nicht mehr von Amts-
wegen, sondern nur auf Antrag eines oder
mehrerer Gläubiger eines concursmäßigen
Schuldners oder auf vorgängige Insolvenz-
Anzeige desselben zu erkennen, beziehungs-
weise zu eröffnen.
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Art. 17.
Wenn sich bei dem Concursgerichte
die an den Edictstagen als Beweiemittel
in Bezug genommenen Hypothekenbücher,
Contracten= und Hypothekenprotokolle und
deren Beilagen nicht befinden, so vertreten
gerichtlich beglaubigte Auszüge aus den
Hppothekenbüchern und gerichtlich — wenn
auch ohne Beiziehung der Betheiligten —
beglaubigte Abschriften der Contracten= und
Hypotheken-Hrotokolle und deren Beilagen
die Stelle der Originalien.
Wenn ein im Concurse Betheiligter
behaupret, daß solche Auszüge und Ab-
schriften mit den Originalien nicht überein-
stimmen, so ist die Originalproduction vom
Concursgerichte zu veranlassen und sind die
Betheiligren hiezu zu laden.
Ist die Behauptung der Nichtüberein=
stimmung unbegründet, so hat der veran-
lassende Theil die sämmrelichen gerichrlichen
und außergerichtlichen Kosten zu tragen
und ist im Falle offenbaren Muthwillens
um 10 bis 50 fl. zu strafen.
Art. 18.
Sowohl bei den Bezirksgerichten als
bei den Kandgerichten werden die Geschäfte
der nichtstreitigen Rechespflege einschlüssig
des Hypothekenwesens durch Gerichtsbeamte
als Einzelnrichter selbstständig besorgt.