95
Dieselben trifft die gesetzlich oder in-
structionsmáßig dafür bestehende Haftung
und Dienstesverantwortlichkeit.
Bei den Landgerichten sollen von dem
einschlägigen Appellarionsgerichte im Ein-
vernehmen mit der Kreisregierung beson-
dere Nebenbeamte für das Notariat und
Hoypothekenamt aufgestellt und im Gerichts-
bezirke bekannt gemacht werden.
Denselben sind, soweit es unbeschadet
ihres Hauptberufes geschehen kann, auch
die übrigen Geschäfte der nichtstreitigen
Rechtspflege als ständige Geschäftsaufgabe
zu übertragen.
Die Gerichtsvorstände haben die Ob-
llegenheit, im Falle der Verhinderung oder
Geschäftsüberbürdung der hiefür zunächst
bestimmten Beamten die nöthige Geschäfts-
aushilfe anzuordnen.
Denselben bleibt serner unbenommen,
wenn es sich nicht um Hypothekengeschäfte
handelt, auf ausdrücklichen Antrag der Be-
theiligten einzelne Sachen der nichtstreitigen
Rechtspflege, so lange solche noch niüht bei
dem dafür aufgestellten ständigen Beamten
anhángig sind, zur Selbsterledigung unter
eigener Haftung zu übernehmen.
Art. 19.
Wenn über einen bei einem Gerichte
#miuß Ar#ikel 18 vorgenommenen Act der
nichtstreitigen Rechtspflege ein Streit ent-
354
steht, so kann der Beamte, welcher den
Act ausgenommen oder bestätigt hat, bei
Vermeidung der Nichtigkeit keine richter-
liche Thätigkeit bezüglich jenes Rechtsstreites
ausüben. "
Art. 20.
Die Voruntersuchungen über Verbre-
chen, Vergehen und jene Uebertretungen,
welche kraft besonderer Gesetze gleich den
Vergehen zu behandeln sind, fallen in die
Zuständigkeit der Bezirkegerichte und sind,
so weit es thunlich ist, durch Untersuch-
ungörichter der einschlägigen Be. irksgerichte
zu führen.
Jedoch können für entferntere Theile
der Bo#irke durch Regierungsverordnung
besondere Criminalbezirke gebildet und zur
Führung der Voruntersuchungen in den-
selben ständige Bezirksuntersuchungsrichter
ecrnannt werden.
F## letztere gelten alle, die Untersuch-
ungerichter der Kreic: und Stadtgerichte
betreffenden Bestimmungen des Gesetzes
vom 10 November 1848, die Abdnderung
des II. Theils des Strafgesetzbuches von
1813 betresfend.
Dieselben haben die Diensteseigen-
schaft von Landgerichts-Assessoren und stehen
unter der dienstlichen Oberaufsicht des kand--
richrers, an dessen Amtssitze sie aufge-
stellt sind.