Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Dieselben trifft die gesetzlich oder in- 
structionsmáßig dafür bestehende Haftung 
und Dienstesverantwortlichkeit. 
Bei den Landgerichten sollen von dem 
einschlägigen Appellarionsgerichte im Ein- 
vernehmen mit der Kreisregierung beson- 
dere Nebenbeamte für das Notariat und 
Hoypothekenamt aufgestellt und im Gerichts- 
bezirke bekannt gemacht werden. 
Denselben sind, soweit es unbeschadet 
ihres Hauptberufes geschehen kann, auch 
die übrigen Geschäfte der nichtstreitigen 
Rechtspflege als ständige Geschäftsaufgabe 
zu übertragen. 
Die Gerichtsvorstände haben die Ob- 
llegenheit, im Falle der Verhinderung oder 
Geschäftsüberbürdung der hiefür zunächst 
bestimmten Beamten die nöthige Geschäfts- 
aushilfe anzuordnen. 
Denselben bleibt serner unbenommen, 
wenn es sich nicht um Hypothekengeschäfte 
handelt, auf ausdrücklichen Antrag der Be- 
theiligten einzelne Sachen der nichtstreitigen 
Rechtspflege, so lange solche noch niüht bei 
dem dafür aufgestellten ständigen Beamten 
anhángig sind, zur Selbsterledigung unter 
eigener Haftung zu übernehmen. 
Art. 19. 
Wenn über einen bei einem Gerichte 
#miuß Ar#ikel 18 vorgenommenen Act der 
nichtstreitigen Rechtspflege ein Streit ent- 
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steht, so kann der Beamte, welcher den 
Act ausgenommen oder bestätigt hat, bei 
Vermeidung der Nichtigkeit keine richter- 
liche Thätigkeit bezüglich jenes Rechtsstreites 
ausüben. " 
Art. 20. 
Die Voruntersuchungen über Verbre- 
chen, Vergehen und jene Uebertretungen, 
welche kraft besonderer Gesetze gleich den 
Vergehen zu behandeln sind, fallen in die 
Zuständigkeit der Bezirkegerichte und sind, 
so weit es thunlich ist, durch Untersuch- 
ungörichter der einschlägigen Be. irksgerichte 
zu führen. 
Jedoch können für entferntere Theile 
der Bo#irke durch Regierungsverordnung 
besondere Criminalbezirke gebildet und zur 
Führung der Voruntersuchungen in den- 
selben ständige Bezirksuntersuchungsrichter 
ecrnannt werden. 
F## letztere gelten alle, die Untersuch- 
ungerichter der Kreic: und Stadtgerichte 
betreffenden Bestimmungen des Gesetzes 
vom 10 November 1848, die Abdnderung 
des II. Theils des Strafgesetzbuches von 
1813 betresfend. 
Dieselben haben die Diensteseigen- 
schaft von Landgerichts-Assessoren und stehen 
unter der dienstlichen Oberaufsicht des kand-- 
richrers, an dessen Amtssitze sie aufge- 
stellt sind.
	        
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