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Die Bezirksgerichte sind ermaͤchtigt,
auf Antrag der Staatsanwaltschaft aus
erheblichen Gruͤnden einzelne Voruntersuch-
ungen, welche die zu ihrem Bejzirke gehoͤri-
gen Bezirksuntersuchungsrichter zu führen
haben, an die Untersuchungsrichter des
Bezirksgerichts zu übertragen, sowie auch
den Bezirksuntersuchungsrichtern Vorunter-
suchungen über einzelne Reate zu über-
weisen, die innerhalb desselben Bezirksge-
richts, aber im Amtsbezirke anderer Unter-
suchungsrichter verübt worden sind.
Enesteht zwischen mehreren Untersuch-
ungsrichtern, deren Amtsbezirk demselben
Bezirksgerichte angehört, ein Streit über die
Zuständigkeit, so entscheidet darüber das
Bezirksgericht.
Art. 21.
Insoferne bei einem Bezirksgerichte
oder für einen besonderen Criminalbezirk
die Aufstellung mehrerer Beamten als stän-
dige Untersuchungsrichter nothwendig wird,
hat der Director des Bezirkögerichts oder
der Vorstand des Landgerichtes bei welchem
die Untersuchungsrichter des Criminalbezirks
ihren Amtssitz haben, die Geschäfte ständig
nach Districten unter die einzelnen Unter-
suchungsrichter zu vertheilen.
Im Falle der Verhinderung eines
Untersuchungsrichters wird dessen Seelle
durch den im Dienste ältesten Untersuch-
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ungsrichter ersetzt und im Falle der Ver-
hinderung sämmrlicher Untersuchungerichter
wird ein Stellvertreter von dem Gerichts-
vorstande bestimmt.
Art. 22.
Die Untersuchung und Aburcheilung
aller durch specielle Gesetze den Gerichten
zugewiesenen Uebertretungen, mit Ausnahme
der im Artikel 20 bezeichneten, gehört an
den Bezirks= und Landgerichten zur Zu-
ständigkeic der Einzelnrichter.
Die Aburtheilung in II. Instanz er-
folge durch die berreffenden Bezirksgerichte.
Ein Richter, der in der Sache bei der
Untersuchung oder Aburtheilung in I. In-
stanz thätig war, darf bei Vermeidung
der Nichtigkeit bei der Aburtheilung in
II. Instanz nicht mitwirken.
Die bisherige Zuständigkeit des Ober=
appellationsgerichtes in seiner Eigenschaft
als III. Instanz oder als Cassationshof
bleibt für jene Uebertretungen, bei welchen
nach den dermalen bestehenden Gesetzen eine
Revision oder Nichrigkeitsbeschwerde zulassig
ist, unverändert.
Art. 23.
Die Landgerichte können vorbehaltlich
der Bestimmung des Artikels 6 in den
nicht zu ihrem Wirkungskreise gehörigen
Civil= und Strafsachen nur dann gericht-
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