Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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liche Handlungen vornehmen, wenn deren 
Vornahme ihnen entweder von den Ober- 
gerichten aufgetragen oder von den zustän- 
digen Behörden angesonnen wird. 
Die Landgerichte sind verbunden, den 
deßfalls an. sie ergehenden Aufträgen und 
Ersuchschreiben zu entsprechen. 
Insbesondere werden die Bezirksgerichte 
darauf Bedacht nehmen, bei Concurspro- 
cessen, welche nicht von besonderer Wich- 
tigkeit oder Schwierigkeit sind, wenn der 
Sib des Bezirksgerichts weiter von dem 
Wohnorte des Schuldners entfernt ist, 
als der Sitz des einschlägigen Landgerichts, 
das Letztere um Abhaltung der Edictstage 
und der Termine zur Einwerthung und Ver- 
dußerung der Concursmasse zu requiriren. 
Art. 24. 
Die collegiale Berathung und Beschluß- 
sassung der Bezirksgerichte geschieht in Se- 
naten, welche aus drei Gerichtsmitgliedern 
zusammengeseßt sind, vorbehaltlich der für 
besondere Fälle vorgeschriebenen zahlreiche- 
ren Besetzung. 
Art. 25. 
Wenn in einzelnen Fillen bei einem 
Bezirksgerichte die zur Beschlußfassung er- 
forderliche Anzahl von Gerichtsmitgliedern 
nicht vorhanden ist, so können ausnahms- 
weise Mieglieder der nächstgelegenen Be- 
zirks= oder Landgerichte zugezogen werden. 
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Art. 26. 
Bei Verhinderung des Bezirksgerichts- 
Directors oder des Landrichters hat das im 
Dienste dlteste Gerichtsmirglied, wenn von 
der vorgesetzten Stelle keine andere Anord- 
nung getroffen wird, die Stelle des Vor- 
standes zu vertreten. Die am Sitze eines 
Landgeriches aufgestellten Bezirks-Uncer- 
suchungsrichter kommen hiebei nicht in Be- 
tracht. 
Art. 27. 
Die Ausfertigungen der Landgerichte 
in Justizsachen, sowie die Ausfertigungen 
der Bezirksgerichte als Einzelnrichterämter 
sind von dem Gerichtsvorstande zu unter- 
zeichnen; in Sachen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit müssen dieselben jedoch zugleich 
mit der Unterschrife des dafür verantwort- 
lichen Beamten versehen werden. 
Art. 28. 
Administrativscontentiose Rechtssachen 
und polizeiliche Untersuchungssachen, bei 
welchen bisher collegiale Beschlußfassung in 
I. Instanz erforderlich war, werden bei den 
Landgerichten durch den Gerichtsvorstand, 
im Verhinderungsfalle durch dessen Stell- 
vertreter einzelurichterlich beschieden. 
Art. 29. 
Gegenwärtiges Geseßtz tritt, insoferne 
nicht durch Regierungs-Verordnung die
	        
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