Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

359 
fruͤhere Einfuͤhrung erfolgt, am 1. October 
1857 in den Landestheilen diesseits des 
Rheins in Wirksamkeit. 
Die bis zu diesem Tage nach den Vor- 
schriften des gewöhnlichen Verfahrens ver- 
handelten Rechtsstreitigkeiten werden, wenn 
sie alsdann in Gemäßheit des Artikels 3 
zur Zuständigkeit der Einzelnrichter gehèren, 
in der bisherigen Verhandlungsform bis 
zum Schlusse des ersten Verfahrens oder, 
wenn an diesem Tage eine Beweisantret= 
ung vorlag, bis zum Schlusse des Beweis- 
verfahrens verhandelt. 
Die Bestimmung des Arrikels 22 
Absatz 2 tritt mit dem gesetzlichen Ein- 
führungstage für alle den Gerichten durch 
specielle Gesetze zugewiesenen Uebertretun- 
Gegeben München, den 1. Juli 1856. 
360 
gen in Wirksamkeit, soferne niche vor die- 
sem Tage bereits Berufung erfolgt ist. 
Art. 30. 
Der weitere Vollzug des Gesetzes vom 
25. Juli 1850 „die Gerichtsverfassung be- 
treffend,“ insoweit dasselbe durch das Ge- 
setz vom 28. Mai 1852 „einige Bestimm- 
ungen über die Gerichtsverfassung in den 
Landestheilen diesseits des Rheins betreffend,“ 
nicht geandert ist, bleibt vorbehalten. 
Art. 31. 
Die Bestimmungen im Areikel 22 des 
Gesetzes vom 4. Juni 1848: „die Grund- 
lagen der Gesetzgebung u. s. w. betreffend,“ 
sind für das ganze Königreich mit dem 
Tage der Einführung gegenwärtigen Gese- 
bes aufgehoben. 
Marx. 
Arhr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Bwehl. Graf v. Ueigersberg. v. Klanz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.