359
fruͤhere Einfuͤhrung erfolgt, am 1. October
1857 in den Landestheilen diesseits des
Rheins in Wirksamkeit.
Die bis zu diesem Tage nach den Vor-
schriften des gewöhnlichen Verfahrens ver-
handelten Rechtsstreitigkeiten werden, wenn
sie alsdann in Gemäßheit des Artikels 3
zur Zuständigkeit der Einzelnrichter gehèren,
in der bisherigen Verhandlungsform bis
zum Schlusse des ersten Verfahrens oder,
wenn an diesem Tage eine Beweisantret=
ung vorlag, bis zum Schlusse des Beweis-
verfahrens verhandelt.
Die Bestimmung des Arrikels 22
Absatz 2 tritt mit dem gesetzlichen Ein-
führungstage für alle den Gerichten durch
specielle Gesetze zugewiesenen Uebertretun-
Gegeben München, den 1. Juli 1856.
360
gen in Wirksamkeit, soferne niche vor die-
sem Tage bereits Berufung erfolgt ist.
Art. 30.
Der weitere Vollzug des Gesetzes vom
25. Juli 1850 „die Gerichtsverfassung be-
treffend,“ insoweit dasselbe durch das Ge-
setz vom 28. Mai 1852 „einige Bestimm-
ungen über die Gerichtsverfassung in den
Landestheilen diesseits des Rheins betreffend,“
nicht geandert ist, bleibt vorbehalten.
Art. 31.
Die Bestimmungen im Areikel 22 des
Gesetzes vom 4. Juni 1848: „die Grund-
lagen der Gesetzgebung u. s. w. betreffend,“
sind für das ganze Königreich mit dem
Tage der Einführung gegenwärtigen Gese-
bes aufgehoben.
Marx.
Arhr. v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Mingelmann. v. Bwehl. Graf v. Ueigersberg. v. Klanz.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.