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will sich der Bergwerls-Eigenthuͤmer bei
dem von dem Bergamte festgestellten Preise
nicht beruhigen, so erfolgt die Schaͤtzung
durch den Bergamts-Vorstand unter Zu—
ziehung zweier Sachverstaͤndiger, deren
Einer vom Bergwerks-Eigenthuͤmer, der
Andere vom Bergamte bezeichnet wird.
Findet eine Verständigung zwischen
dem Bergamts-Vorstande und den zwei
Sachverständigen nicht statt, so bildet der
Durchschnitt ihrer drei Schätungen den
Preis für die laufende Finanzperiode.
Artikel 4.
Spaͤtestens 30 Tage nach dem Schlusse
des Rechnungejahres har der Bergwerks-
Eigenthümer oder sein Vertreter die Jahres-
rechnung für seine Grube dem Bergamte
des Reviers zu übergeben, mit Bezeichnung
des rechnungemäßigen Ueberschusses, wel
cher an den Bergwerbs-Eigenthümer hinaus-
zugeben wäre.
Das Bergamt hat die Rechnung zu
prüsen, und den steuerpflichtigen Ertrag
nach den Bestimmungen des Art. 3 fest-
zusetzen.
Dasselbe ist befuge, die beantragte
Hinausgabe an den Bergwerks-Eigenthümer
nach den berggesetzlichen Bestimmungen
zu ermäßigen, nicht aber zu erhöhen.
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Artikel 5.
Finder sich der Bergwerks-Eigenthümer
durch die von dem Bergamte vorgenom-
mene Feststellung des steuerpflichtigen oder
des an den Bergwerks-Eigenthümer hinaus-
zugebenden Ertrages beschwert, so hat er
seine Einwendung binnen acht Tagen aus-
schließlicher Frist nach Eröffnung des berg-
amtlichen Beschlusses bei dem Bergamte
abzugeben, welches dieselbe mit Bericht
der k. General: Bergwerks, und Salinen-
Administration zur desinitiven Entscheidung
vorlegt.
Diese Entscheidung ist sofort vollzieh-
bar, die dagegen binnen 30 Tagen zuläßige
Reclamation an das k. Staateministerium
der Finanzen kann nur eine Rückzahlung
oder nachträgliche Hinauesgabe bewirken.
Artikel 6.
Erfolge die Uebergabe der Bergwerks-
Rechnung nicht innerhalb 30 Tagen nach
dem Schlusse des Rechnungsjahres und
bleibt eine Aufforderung an den Berg-
werks-Eigenthöümer oder dessen Bevollmäch-
tigten zur Vorlage derselben binnen 8 Ta-
gen erfolglos, so wird die Abgabe für das
fragliche Jahr ohne weitere Vernehmung
des Betheiligten auf Gutachten des ein
schlägigen Bergamtes durch die königliche
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