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migung einige Bergregalitäts-Gegenstände
bis zum Erscheinen eines neuen Bergge-
setzes von der Regalität ausgenommen, oder
von Bergwerksabgaben seder Art bheil-
weise oder gänzlich befreit werden.
Artikel 11.
Aufgehoben sind:
1) die Sturzgelder,
2) die Waggelder,
3) die Maßgelder,
4) die Rechnungerevisions-Gebühren,
5) die Receßnachtrags-Gebühren,
6) die Gewerkschaftsertrahirungs-Gebüh-
ren,
7) die General= und Special-Befahrungs=
gebühren, und
8) der Muthgroschen.
Artikel 12.
Das nach der churbayerischen Berg-
ordnung vom Jahre 1784 Artikel 46 zu
entrichtende Quatembergeld ist auf die
Hälfte seines Betrages herabgesetzt.
Artikel 13.
Die in den bestehenden Berggesetzen
demn Erbstöllner zugestandene Abgabener=
hebung fällt bei allen nach Verkündung
des gegenwärtigen Gesetzes gemueheten Erb-
stollen hinweg.
Das königliche Bergame hat, sobald
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die Muthung eines Erbstollen angemeldet
wird, sämmtliche Grubenbesitzer der durch
den beabsichtigten Erbstollen aufzuschließen-
den Revier über die Wichtigkeit und Nütz-
lichkeit der Stollen für die bestehenden und
noch zu verleihenden Gruben der Revier
unter Vorsteckung einer ausschließenden
Frist von 30 Tagen zu vernehmen, und
das Ergebniß sammt Betriebsplan des Erb-
stollen der königlichen Generalbergwerks=
und Salinen-Administration mit Gutach-
ten vorzulegen, welche hierauf ausspricht,
ob die Muthung in dem Bergbuche einzu-
tragen oder zurückzuweisen sei.
Unter Zugrundlegung des genehmig-
ten Betriebsplanes und auf genaue Ver-
gleichung der Anlage= und Unterhaltungs-
kosten des Stollen, und des Anfangs, der
Dauer und des Werthes der Dienste, welche
er den Gruben der Rervier leistet, hat so-
dann das königliche Bergamt die von dem
letzten an den Erbstöllner zu entrichtenden
Abgaben zu bestimmen, welche aber in kei-
nem Falle die in den Berggesetzen bisher
zugestandenen übersteigen dürfen.
Gegen diesen Beschluß des königlichen
Bergamtes steht den Betheiligten inner:
halb einer unerstrecklichen Frist von 30
Tagen die Berufung an die königliche Ge-
neralbergwerks= und Salinen Administra-
tion zu, welche die Stollen-Abgabe end-
giltig in collegialer Form festsetzt.