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mehrere im Vermögen des Gemein-
schuldners befindliche Immobilien ein-
getragen ist, geschiehe in der Art, daß
der Betrag dieser Forderung auf die
bezeichneten Immobilien zu gleichen
Theilen ausgeschlagen und sofort bei
Vertheilung der Kaufschillinge so ver-
fahren wird, als ob auf jedem dieser
Immobilien nur die für dasselbe sich
berechnende Quote eingecragen wäre.
Reicht der Verkaufspreis des einen
oder andern der erwihnten Immo-
bilien zur Bezahlung der auf das-
selbe treffenden Quote nicht hin, so
ist diese Quote, so weit sie unbefrie-
dige geblieben, auf die übrigen für die
nimliche Forderung verhypothecirten
und zur Masse gehörigen Immobilien
nach dem in Ziffer 1. bezeichneten
Verhälmisse weiter zu vertheilen und
den auf diese Immobilien bereits re-
partirten Quoten bei uschlagen.
Art. 7.
Das gegenwäreige Gesetz tritt mie
dem Tage seiner Verkündung durch das
Gesetzblatt in den Landestheilen diesseits
des Rheines in Wirksamkeit.
Dasselbe findet in den Fällen, in wel-
chen vor dem genannten Tage die Eröff
nung des Concursverfahrens rechtskraftig
beschlossen ist, keine Anwendung.
Gegeben München, den 1. Juli 1856.
Marx.
Fhr v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Uungelmann. v.Zwehl. Graf v Urigersberg v. ManP
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecrciär des Staaterathes,
Jeb. v. Kobell.