Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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mehrere im Vermögen des Gemein- 
schuldners befindliche Immobilien ein- 
getragen ist, geschiehe in der Art, daß 
der Betrag dieser Forderung auf die 
bezeichneten Immobilien zu gleichen 
Theilen ausgeschlagen und sofort bei 
Vertheilung der Kaufschillinge so ver- 
fahren wird, als ob auf jedem dieser 
Immobilien nur die für dasselbe sich 
berechnende Quote eingecragen wäre. 
Reicht der Verkaufspreis des einen 
oder andern der erwihnten Immo- 
bilien zur Bezahlung der auf das- 
selbe treffenden Quote nicht hin, so 
ist diese Quote, so weit sie unbefrie- 
dige geblieben, auf die übrigen für die 
nimliche Forderung verhypothecirten 
und zur Masse gehörigen Immobilien 
nach dem in Ziffer 1. bezeichneten 
Verhälmisse weiter zu vertheilen und 
den auf diese Immobilien bereits re- 
partirten Quoten bei uschlagen. 
Art. 7. 
Das gegenwäreige Gesetz tritt mie 
dem Tage seiner Verkündung durch das 
Gesetzblatt in den Landestheilen diesseits 
des Rheines in Wirksamkeit. 
Dasselbe findet in den Fällen, in wel- 
chen vor dem genannten Tage die Eröff 
nung des Concursverfahrens rechtskraftig 
beschlossen ist, keine Anwendung. 
Gegeben München, den 1. Juli 1856. 
Marx. 
Fhr v. d. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Uungelmann. v.Zwehl. Graf v Urigersberg v. ManP 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecrciär des Staaterathes, 
Jeb. v. Kobell.
	        
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