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Schuldgrund, Gegenstand und Zeit der
Leistung erhellen, sind executorisch nach
Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, wenn
derjenige, gegen den die Urkunde wirken
soll, bei der Protokollirung die Erecutiv=
clausel in dieselbe hat einrücken lassen.
Die Erecutivclausel besteht in folgen-
der Erklárung:
Ich N. N. (Name des Verpflich-
teten) unterwerfe mich für den Fall
der Nichteinhaltung meiner in dieser
Urkunde festgestellten Verbindlichkeit
sofortiger Einleitung des gerichtlichen
Hilfsvollstreckungs = Verfahrens ohne
vorgängige Klage, Verhandlung und
Aburtheilung.
Art. 2.
Ohne diese Clausel errichtete gericht-
liche Verträge und Schuldurkunden wer-
den unter den Voraussetzungen des Arri-
kels 1 executorisch, wenn sie nachträglich
bei Gericht vorgelegt werden und der Ver-
pflichte##e die betreffende Erklärung zu Pro-
tokoll abgibt.
Daoselbe gilt von außergerichrlich er-
richteten Verträgen und Schuldbekennt-
nissen, insoferne der Inhalt der vorgeleg-
ten Urkunde nicht gegen bestehende Gesetze,
gegen die guten Sitten und die öffentliche
Ordnung verstößt.
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Art. 3.
Verträge und Schuldbekenntnisse mit
der Execuriv-Clausel oder die Eingehung
dieser Clausel in Beziehung auf eine schon
bestehende Urkunde aufzunehmen, ist jedes
Civilgericht erster Instanz zuständig.
Die Wahl des Gerichtes bleibt dem
freien Uebereinkommen der Betheiligten
überlassen.
Doch kommt die in Abs. 1 bezeich-
nete Zuständigkeit, wenn es sich um einen
Vertrag handelt, dessen Aufnahme durch
besondere Gesetzesvorschrift einem bestimm-
ten Gerichte zugewiesen ist, ausschließlich
diesem Gerichte zu.
Art. 4.
Bei Aufnahme executorischer Urkun-
den ist:
1) das Protkokoll deurlich und ohne Ab-
kürzung zu schreiben und Lücken sind
durch Striche auszufüllen.
2
“
Zeitbestimmungen und Angaben von
Zahlen sind wenigstens einmal. mit
Buchstaben zu schreiben, soweit sie die
Zeit des Vertrags-Abschlußes, die Leist-
ungetermine, den Zinsfuß und den
Betrag der Schuld betreffen, für welche
die Execcutivclausel eingegangen wird.