Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Schuldgrund, Gegenstand und Zeit der 
Leistung erhellen, sind executorisch nach 
Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, wenn 
derjenige, gegen den die Urkunde wirken 
soll, bei der Protokollirung die Erecutiv= 
clausel in dieselbe hat einrücken lassen. 
Die Erecutivclausel besteht in folgen- 
der Erklárung: 
Ich N. N. (Name des Verpflich- 
teten) unterwerfe mich für den Fall 
der Nichteinhaltung meiner in dieser 
Urkunde festgestellten Verbindlichkeit 
sofortiger Einleitung des gerichtlichen 
Hilfsvollstreckungs = Verfahrens ohne 
vorgängige Klage, Verhandlung und 
Aburtheilung. 
Art. 2. 
Ohne diese Clausel errichtete gericht- 
liche Verträge und Schuldurkunden wer- 
den unter den Voraussetzungen des Arri- 
kels 1 executorisch, wenn sie nachträglich 
bei Gericht vorgelegt werden und der Ver- 
pflichte##e die betreffende Erklärung zu Pro- 
tokoll abgibt. 
Daoselbe gilt von außergerichrlich er- 
richteten Verträgen und Schuldbekennt- 
nissen, insoferne der Inhalt der vorgeleg- 
ten Urkunde nicht gegen bestehende Gesetze, 
gegen die guten Sitten und die öffentliche 
Ordnung verstößt. 
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Art. 3. 
Verträge und Schuldbekenntnisse mit 
der Execuriv-Clausel oder die Eingehung 
dieser Clausel in Beziehung auf eine schon 
bestehende Urkunde aufzunehmen, ist jedes 
Civilgericht erster Instanz zuständig. 
Die Wahl des Gerichtes bleibt dem 
freien Uebereinkommen der Betheiligten 
überlassen. 
Doch kommt die in Abs. 1 bezeich- 
nete Zuständigkeit, wenn es sich um einen 
Vertrag handelt, dessen Aufnahme durch 
besondere Gesetzesvorschrift einem bestimm- 
ten Gerichte zugewiesen ist, ausschließlich 
diesem Gerichte zu. 
Art. 4. 
Bei Aufnahme executorischer Urkun- 
den ist: 
1) das Protkokoll deurlich und ohne Ab- 
kürzung zu schreiben und Lücken sind 
durch Striche auszufüllen. 
2 
“ 
Zeitbestimmungen und Angaben von 
Zahlen sind wenigstens einmal. mit 
Buchstaben zu schreiben, soweit sie die 
Zeit des Vertrags-Abschlußes, die Leist- 
ungetermine, den Zinsfuß und den 
Betrag der Schuld betreffen, für welche 
die Execcutivclausel eingegangen wird.
	        
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