Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Erecutivclausel (Areikel 1 und 2) hat die 
Wirkung, daß von dem zuständigen Ge- 
richte auf Antrag des Berechtigten ohne 
vorgängiges Streitverfahren die Hilfsvoll- 
streckung einzuleiten ist, wenn die den Ein- 
tritt der letzteren bedingenden Thatsachen 
durch die executorische Urkunde und, in so- 
weit es sich von dem Nachweise einer den 
Vollzug mitbedingenden Thatsache handelt, 
wenigstens durch eine andere öffentliche Ur- 
kunde nachgewiesen sind. 
Die vorgängige Angehung des Ver- 
mittlungsamtes ist nicht erforderlich. - 
Art. 10. 
Wird die Hilfsvollstreckung gemaͤß Ar— 
tikel 9 eingeleiter, so tritt das für den Voll- 
zug eines rechtskräftigen Urtheils vorge- 
schriebene Verfahren mit folgenden näheren 
Bestimmungen, beziehungsweise Abander= 
ungen ein: 
1) Die nach den Gesetzen dem Verpflich- 
teten zustehende 14tdgige ausschließende 
Frist zum Vorschlage anderer Exeeu- 
tionsgegenstände und zur Vorbringung 
der in diesem Verfahren zulässigen Ein- 
reden muß demselben in dem Auf- 
trage, den Berechtigten zufrieden- zu 
stellen, womit das Verfahren zu be- 
sinnen hat, ausdrücklich vorgesetzt wer- 
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den, widrigenfalls er jene Einreden 
und Vorschlaze bis zum Ablaufe der 
ihm für die Zufriedenstellung selbst 
gesetzten Frist geltend machen kann. 
Der Verpflichtete ist nur mit solchen 
Einreden zu hören, welche den Ge- 
richtsstand, die Statthaftigkeit und 
Regelmäßigkeir des eingeleiteten Ver- 
fahrens oder die Giltigkeit des beur- 
kundeten Rechtsgeschäftes, beziehungs- 
weise der Beurkundung betreffen oder 
welche erst nach der Beurkundung 
durch neuerlich eingetretene Thatsachen 
zum Dasein gelangt sind, und zwar, 
wenn ihn hiebei ein Beweis crifft, 
nur in soferne er diesen auf der Sielle 
liefert. Mit allen andern Einreden, 
er mag sie zur Zeit der Beurkundung 
schon gekannt oder erst später erfah- 
ren haben, ist er zur gesonderten Aus- 
tragung zu verweisen. 
3) Den Beweis seiner Einreden kann der 
Verpflichtere nur durch Urkunden füh- 
ren. Wird eine Privaturkunde von 
dem Berechtigten nicht anerkannt, so 
kann der Beweis ihrer Aechtheit nur 
durch Abverlangung des Diffessions- 
Eides geführt werden. 
4) Bestreitet der Verpflichtere die Ueber- 
einstimmung der Ausfertigung mit 
dem Mutterprotokolle oder behauptet 
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