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halb acht Tagen, von Zustellung der Acten
an gerechnet, abzugeben. Mit der Erklaͤr-
ungsabgabe ist jedesmal die Zuruͤcksendung
der Acten in verbinden.
.n Art. 4.
Im Falle einer verneinenden Erklär-
ung der Militärbehörde hat die Beschluß-
fassung und Aburtheilung bezüglich der be-
schuldigten Civilperson durch die bürger-
lichen Strafgerichte, bezüglich der mitbe-
theiligten Militärperson aber durch die zu-
ständigen Militärgerichte zu geschehen.
Art. 5.
Wird von Seite der Militärbehörde
die Ueberlassung der Sache an das bür-
gerliche Strafgericht erklärc, so erfolgt die
Beschlußfaßung auf die Voruntersuchung,
dann die weitere Verhandlung, Aburtheil=
ung und Strafvollstreckung bezüglich der
betheiligten Militärperson in derselben Arr,
wie bezüglich der dem Civilstande angehs-
rigen Beschuldigten.
Das Urcheil hat sich gegebenen Falles
auch auf die geseßlichen Folgen der er-
kannten Strafe in Bezug auf die Ent-
fernung aus dem Heere und die hiemit in
Verbindung stehenden Verpflichtungen des
Verurtheilten zu erstrecken.
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Art. 6.
Die Nichtbeachtung der in dem Ar-
cikel 2 Absatz 1 und im Artikel 3 enthal-
tenen Vorschriften hat die Nichtigkeit der
betreffenden Untersuchung, Beschlußfassung
und Aburtheilung, soweit solche auf die
mitangeschuldigte Milirdrperson erstreckt wor-
den ist, zur Folge; doch kann diese Nichtig-
keit dadurch gehoben werden, daß die ein-
schlägige Militärbehrde das von den Civil-
gerichten gepflogene Verfahren nachträglich
genehmigt.
Art. 7.
Die Vorschriften des Artikels 27 Ab-
satz 2 Theil II. des Strafgesetzbuches vom
Jahre 1813, sowie die hieher bezüglichen
Bestimmungen des Artikels 56 des Ge-
setzes vom 10. November 1848, „die Ab-
dnderungen des zweiten Thei#les des Straf-
gesetzbuches vom Jahre 1813 betreffend,“
sind aufgehoben.
Art. 8.
Das gegenwärtige Gesetz trite in den
Landestheilen diesseits des Rheines mit
dem Tage seiner Verkündung durch das
Gesetzblatt, in der Pfalz aber mit dem Tage,