Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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nalgebuͤhren auf dem kudwigs-Donau- 
Main-Kanale anlangt, mit der Zustimm- 
ung der Kammer der Reichsráthe und der 
Kammer der Abgeordneten über die Staats, 
Einnahmen und Ausgaben für die sechs 
nächsten Verwaltungsjahre und resp. die 
VII. Finanzperiode vom 1. Occober 1855 
bis letzten September 1864 beschlossen, 
und verordnen, wie folgt: 
Titel l. 
Vestand der Vorsahre. 
Die bisher angeordnete und nach 8. 1 
des Finanzgesetzes vom 28. Mai 1852 
auch für die letzten 4 Jahre der VI. Finanz- 
periode noch beibehaltene gesonderte Be- 
handlung der Einnahmen und Ausgaben 
auf den Bestand der IV. und V. Finanz- 
periode hat mit dem Eintricte der VII. Finanz- 
periode aufzuhören, und es sollen nunmehr 
sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der 
obigen beiden Perioden unter dem Collec- 
tiv-Titel auf den Bestand der Vorjahre 
der V. Finanzperiode et reiro vereinigt, 
mit Beobachtung der übrigen rechnungs- 
instructionsmáßigen Bestimmungen veerge- 
tragen werden. 
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Die Credite für Beträge, welche von 
den auf die Ueberschüsse der mehrgedachten 
Perioden hingewiesenen Verwendungen bis- 
her noch nicht vollständig zur Realisicung 
gelangt sind, werden hiemit für aufgehoben 
und wirkungslos erkldrt, und sind in den 
Rechnungen abzuschreiben; ausgenommen 
hievon sind lediglich die Credite: 
1) für den Ausbau der Festung Ger- 
mersheim, 
2) für Erbauung und Vollendung des 
Ludwigs-Kanals, welche aufrecht er#- 
halten und bis zu deren gänzlicher 
Erschöpfang dem in vorbemerkter 
Weise vereinigten Bestande der Vor- 
jahre zur Last bleiben. 
Dagegen sind die Einnahmen und 
Ausgaben aus der VI. Finanzperiode ge- 
trennt zu behandeln und für sich ausge- 
schieden fortzuführen. 
. 2. 
Die Summe von 300,000 fl., welche 
zu Folge des Finanzgesetzes vom 25. Juli 
1850 Tit. I. S. 3 der VI. Finanzperiode 
zur Deckung des in dem ersten Jahre sich 
ergebenden Entganges an Ausständen zu- 
gewiesen worden ist, geht zu gleichem Be- 
hufe au die VII. Finanzperiode über, wo- 
gegen am Schlusse dieser Periode ein glei-
	        
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