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nalgebuͤhren auf dem kudwigs-Donau-
Main-Kanale anlangt, mit der Zustimm-
ung der Kammer der Reichsráthe und der
Kammer der Abgeordneten über die Staats,
Einnahmen und Ausgaben für die sechs
nächsten Verwaltungsjahre und resp. die
VII. Finanzperiode vom 1. Occober 1855
bis letzten September 1864 beschlossen,
und verordnen, wie folgt:
Titel l.
Vestand der Vorsahre.
Die bisher angeordnete und nach 8. 1
des Finanzgesetzes vom 28. Mai 1852
auch für die letzten 4 Jahre der VI. Finanz-
periode noch beibehaltene gesonderte Be-
handlung der Einnahmen und Ausgaben
auf den Bestand der IV. und V. Finanz-
periode hat mit dem Eintricte der VII. Finanz-
periode aufzuhören, und es sollen nunmehr
sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der
obigen beiden Perioden unter dem Collec-
tiv-Titel auf den Bestand der Vorjahre
der V. Finanzperiode et reiro vereinigt,
mit Beobachtung der übrigen rechnungs-
instructionsmáßigen Bestimmungen veerge-
tragen werden.
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Die Credite für Beträge, welche von
den auf die Ueberschüsse der mehrgedachten
Perioden hingewiesenen Verwendungen bis-
her noch nicht vollständig zur Realisicung
gelangt sind, werden hiemit für aufgehoben
und wirkungslos erkldrt, und sind in den
Rechnungen abzuschreiben; ausgenommen
hievon sind lediglich die Credite:
1) für den Ausbau der Festung Ger-
mersheim,
2) für Erbauung und Vollendung des
Ludwigs-Kanals, welche aufrecht er#-
halten und bis zu deren gänzlicher
Erschöpfang dem in vorbemerkter
Weise vereinigten Bestande der Vor-
jahre zur Last bleiben.
Dagegen sind die Einnahmen und
Ausgaben aus der VI. Finanzperiode ge-
trennt zu behandeln und für sich ausge-
schieden fortzuführen.
. 2.
Die Summe von 300,000 fl., welche
zu Folge des Finanzgesetzes vom 25. Juli
1850 Tit. I. S. 3 der VI. Finanzperiode
zur Deckung des in dem ersten Jahre sich
ergebenden Entganges an Ausständen zu-
gewiesen worden ist, geht zu gleichem Be-
hufe au die VII. Finanzperiode über, wo-
gegen am Schlusse dieser Periode ein glei-