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cher Betrag fuͤr den Dienst der naͤchstfol-
genden Deriode verfügbar zu siellen ist.
Titel II.
Festsetzung der Staatsausgaben.
8. 3.
Die saͤmmtlichen Staatsausgabon fuͤr
den laufenden Dienst sind auf die jaͤhrliche
Durchschnittssumme von 41,386,862 sl.
festgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme
für Rechnung nachfolgender Jahre finden
niche start.
S. 4.
Die besondere Verwendung und die
für die einzelnen Staatsministerien und
S.aatsanstalten bestimmten Etatssummen
enthaͤlt die Beilage lit. A.
Die Etats sind in der Regel unuͤber-
schreitbar. Jeder Staatsminister ist dafuͤr
verantwortlich, daß die fuͤr seinen Geschaͤfts
freis sestgesetzten Summen zu den bestimm
ten Zwecken verwendet werden; er hat die
Etats seines Ministeriums und der dem—
selben untergebenen Staatsanstalten und
Stellen zu vertreten und für unvermeid=
liche Mehrausgaben die nachträgliche Ge-
nehmigung zu erwirken.
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K. 5.
Zur Deckung des Bedarfes der Staats-
Schulden-Tilgungs'Amstalt werden bestimmt
und zwar:
1. Für die alte Schuld.
a) Zins-Kasse.
aa) Der schon von jeher dieser Anstalt
überlassene Malzaufschlag mit der
auf 5,700,000 fl. veranschlagten
Reineinnahme,
bb) eine Dotationemehrung wegen Ent-
schädigungsleistung für die einge-
lösten Gerichtsbarkeiten durch einen
nach Artikel 15 des Gesetzes über
die Rechtsverhäáltnisse der auf die
Gerichtsbarkeit verzichtenden Stan-
des= und Gutsherren vom 28. De-
zember 1831 aus den Targefällen
zu schöpfenden und auf jährliche
100)0000 fl. veranschlagten Zuschuß
der Staatékasse.
b. Tilgungskasse.
Der für die alte Schuld ausschließ-
lich der Sparkasse-Capitalien bestimmte
Tilgungsfond von 23 Procent in der bis-
herigen Aversal= Summe von jsährlichen
880, 000 fl., welcher in soweit er nicht aus
dem Ueberschusse der Zinskasse gedeckt ist,
durch Zuschüsse der Central= Staatskasse
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