Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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cher Betrag fuͤr den Dienst der naͤchstfol- 
genden Deriode verfügbar zu siellen ist. 
Titel II. 
Festsetzung der Staatsausgaben. 
8. 3. 
Die saͤmmtlichen Staatsausgabon fuͤr 
den laufenden Dienst sind auf die jaͤhrliche 
Durchschnittssumme von 41,386,862 sl. 
festgesetzt. 
Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme 
für Rechnung nachfolgender Jahre finden 
niche start. 
S. 4. 
Die besondere Verwendung und die 
für die einzelnen Staatsministerien und 
S.aatsanstalten bestimmten Etatssummen 
enthaͤlt die Beilage lit. A. 
Die Etats sind in der Regel unuͤber- 
schreitbar. Jeder Staatsminister ist dafuͤr 
verantwortlich, daß die fuͤr seinen Geschaͤfts 
freis sestgesetzten Summen zu den bestimm 
ten Zwecken verwendet werden; er hat die 
Etats seines Ministeriums und der dem— 
selben untergebenen Staatsanstalten und 
Stellen zu vertreten und für unvermeid= 
liche Mehrausgaben die nachträgliche Ge- 
nehmigung zu erwirken. 
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K. 5. 
Zur Deckung des Bedarfes der Staats- 
Schulden-Tilgungs'Amstalt werden bestimmt 
und zwar: 
1. Für die alte Schuld. 
a) Zins-Kasse. 
aa) Der schon von jeher dieser Anstalt 
überlassene Malzaufschlag mit der 
auf 5,700,000 fl. veranschlagten 
Reineinnahme, 
bb) eine Dotationemehrung wegen Ent- 
schädigungsleistung für die einge- 
lösten Gerichtsbarkeiten durch einen 
nach Artikel 15 des Gesetzes über 
die Rechtsverhäáltnisse der auf die 
Gerichtsbarkeit verzichtenden Stan- 
des= und Gutsherren vom 28. De- 
zember 1831 aus den Targefällen 
zu schöpfenden und auf jährliche 
100)0000 fl. veranschlagten Zuschuß 
der Staatékasse. 
b. Tilgungskasse. 
Der für die alte Schuld ausschließ- 
lich der Sparkasse-Capitalien bestimmte 
Tilgungsfond von 23 Procent in der bis- 
herigen Aversal= Summe von jsährlichen 
880, 000 fl., welcher in soweit er nicht aus 
dem Ueberschusse der Zinskasse gedeckt ist, 
durch Zuschüsse der Central= Staatskasse 
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