Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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aus den schon in den Gesetzen vom 11. 
September 1825 und 28. December 1831 
bestimmten Gefällen ergänze werden soll. 
Die Verloosungen anlangend, sollen 
aus den disponiblen Beständen der Tulg- 
ungskasse alljihrlich wenigstens eine, wenn 
möglich zwei durch das Loos zu ziehende 
Endziffern der verloosdaren alten Schuld 
auf Inhaber und Namen heimbezahlt wer- 
den, und diese Verloosung und Heimzahl- 
ung an einem b. stimmten, von der Ver- 
waltung der Schuldentilgungsanstalt fest- 
zusetzenden Termine stattfinden. 
Die im Artikel 2 des Gesetzes vom 
4. Juni 1818, die Verhältnisse der Spar- 
kassen und beziehungesweise der bei der 
Staatöschuldentilgungs-Anstalt anliegenden 
Sparkasse-Capitalien betreffend (Gesetzblatt 
pag. 177), auf eine Million bestimmte Rück- 
zahlungssumme an besagten Sparkassen- 
Capitalien wird unter desfallsiger Abänder= 
ung des vorgedachten Ges tzartikels vom 1. 
October 1855 anfangend auf jährliche 
500,000 fl. (Fünfmalhunderttausend Gul- 
den) festgesetzt, wodurch im Laufe der VII. 
Finanzperiode diese Capitalien aus dem 
Schuldenstande der Staatsschuldentilgungs- 
anstalt ganz verschwinden werden. 
Die bei der Schuldentilgungsanstalt 
verzinslich anliegenden Staatsactiv-Capita- 
lien werden mit dem am 1. October 1855 be- 
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standenen Betrage von 1,380,461 fl. der 
Eisenbahnbau-Dotationskasse zugewiesen, 
und mittelst Abschreibung des gleichen Be- 
trages an den Guthaben der alten Schuld 
bei der gedachten Dotationskasse dieser letz- 
teren vergütet. Damit übereinstimmend hat 
vom Beginne der VII. Finanzperiode an 
die allseing erforderliche rechnerische Be- 
handlung zu geschehen, und die Verzinf- 
ung des obigen Bettages aufzuhören. 
Der Rest der Schuld der Peusions= 
Amorr#sationskasse an die Tilgungskasse der 
alten Schuld (wie sich derselbe am Schlusse 
der VI. Finanzperiode rechnungsmäßig fest- 
stellt) ist als Activum der letzteren — und 
Passivum der ersteren abzuschreiben, und 
dessen Verzinsung und Tugung hat glei- 
cher Weise mit Beginn der VII. Finanz- 
periode zu endigen. 
Die Haftung der Eisenbahnbau-De- 
tationskasse an die alte Schuld, welche sich 
in Folge der im Absatz 4 verfügten Ueber- 
weisung und Vergütung am Anufange der 
VII. Finanzperiode auf die Summe von 
8,006, 530 fl. reducirt, soll in einem durch 
Baarzahlung auf die Summe von 8 Mil- 
lionen abzurundenden Betrage mittelst einer 
Annuität von 4½/ Procent, wovon 3½ 
Procent auf Verzinsung und Drocent 
auf Tilgung zu rechnen sind, heimbezahlt 
werden.
	        
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