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aus den schon in den Gesetzen vom 11.
September 1825 und 28. December 1831
bestimmten Gefällen ergänze werden soll.
Die Verloosungen anlangend, sollen
aus den disponiblen Beständen der Tulg-
ungskasse alljihrlich wenigstens eine, wenn
möglich zwei durch das Loos zu ziehende
Endziffern der verloosdaren alten Schuld
auf Inhaber und Namen heimbezahlt wer-
den, und diese Verloosung und Heimzahl-
ung an einem b. stimmten, von der Ver-
waltung der Schuldentilgungsanstalt fest-
zusetzenden Termine stattfinden.
Die im Artikel 2 des Gesetzes vom
4. Juni 1818, die Verhältnisse der Spar-
kassen und beziehungesweise der bei der
Staatöschuldentilgungs-Anstalt anliegenden
Sparkasse-Capitalien betreffend (Gesetzblatt
pag. 177), auf eine Million bestimmte Rück-
zahlungssumme an besagten Sparkassen-
Capitalien wird unter desfallsiger Abänder=
ung des vorgedachten Ges tzartikels vom 1.
October 1855 anfangend auf jährliche
500,000 fl. (Fünfmalhunderttausend Gul-
den) festgesetzt, wodurch im Laufe der VII.
Finanzperiode diese Capitalien aus dem
Schuldenstande der Staatsschuldentilgungs-
anstalt ganz verschwinden werden.
Die bei der Schuldentilgungsanstalt
verzinslich anliegenden Staatsactiv-Capita-
lien werden mit dem am 1. October 1855 be-
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standenen Betrage von 1,380,461 fl. der
Eisenbahnbau-Dotationskasse zugewiesen,
und mittelst Abschreibung des gleichen Be-
trages an den Guthaben der alten Schuld
bei der gedachten Dotationskasse dieser letz-
teren vergütet. Damit übereinstimmend hat
vom Beginne der VII. Finanzperiode an
die allseing erforderliche rechnerische Be-
handlung zu geschehen, und die Verzinf-
ung des obigen Bettages aufzuhören.
Der Rest der Schuld der Peusions=
Amorr#sationskasse an die Tilgungskasse der
alten Schuld (wie sich derselbe am Schlusse
der VI. Finanzperiode rechnungsmäßig fest-
stellt) ist als Activum der letzteren — und
Passivum der ersteren abzuschreiben, und
dessen Verzinsung und Tugung hat glei-
cher Weise mit Beginn der VII. Finanz-
periode zu endigen.
Die Haftung der Eisenbahnbau-De-
tationskasse an die alte Schuld, welche sich
in Folge der im Absatz 4 verfügten Ueber-
weisung und Vergütung am Anufange der
VII. Finanzperiode auf die Summe von
8,006, 530 fl. reducirt, soll in einem durch
Baarzahlung auf die Summe von 8 Mil-
lionen abzurundenden Betrage mittelst einer
Annuität von 4½/ Procent, wovon 3½
Procent auf Verzinsung und Drocent
auf Tilgung zu rechnen sind, heimbezahlt
werden.