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2. Für die neue Schuld.
Wegen der Verzinsung des durch das
Geseh vom 22. Mai 1850 für außeror=
dentliche Bedürfnisse der Armee bewilligten
III. Subseriptions-Anlehens, dann des
durch das Finanzgesetz vom 25. Juli 1850
K. 16 lit. l. genehmigten Credites resp. der
aus dessen Realistrung und der Umwand-
lung des I. Subseriptions-Anlehens-Restes
in Gemäßheit des Vollzugs-Gesetzes vom
51. März 1852 (Gesehblate Seite 169—
172) hervorgegangenen so wie der in Folge
des Gesetzes vom 16. März 1855, den
Vollzug der Schlußbestimmung in Art. 1.
des Gesetzes über die Aufnahme des II.
sceiwilligen Subseriptions-Anlehens vom
23. Dezember 1849 u. a. betreffend, und
auf Grund der Gesetze vom 15. Jannar
1854 über die Aufbringung der Mirtel zur
Bewilligung momentaner Unterstützungen
für gering besoldere Bedienstete (Gesetzblatt
Seite 9) und vom 22. Februar 1855 über
die Deckung der bei der Kriegskasse beste-
henden Zahlungsrückstände und über einen
Credit für außerordentliche Bedürfnisse der
Armee (Gesehblatt Seite 33) noch weiter
entstandenen neuen Anlehen ein Zuschuß von
der Central-Staatskasse in dem veranschlag-
ten jährlichen Bedarfe von 1,230,000 fl.
Unter der vorstehenden Bedarfs= und
resp. Zuschuß Summe mir 1,239,000 fl.
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ist auch das Erforderniß zur Tilgung nach
2A Procent des Capitalien-Betrages fuͤr
das aus dem Gesetze vom 22. Februar 1855
entstandene neue Militär-Anlehen schon be-
hriffen; die Tilgung und resp. Heimzahl-
ung der Aulehen aus den weiter allegirten
Gesetzen vom 25. Juli 1850 und 31. März
1852, vom 15. Januar 1854, dann 16.
März 1855 geschieht fortan in Gemaßheit
der Art. 3 und 4 des eben gedachten Ge-
sebes vom 31. März 1852 aus den an-
fallenden Ablösungs-Schillingen der grunde,
zins= und zeheutherrlichen Gefälle des
Staates.
3. Für die Pensions-Amortisa-
tions-Kasse.
Vom 1. October 1855 an die Jah-
ressumme von 1,029,000 fl., welche nach
den Bestimmungen der Gesetze vom 11.
September 1825 und 28. Dezember 1831
aus den daselbst genannten Gefällen erho,
ben und nöthigenfalls aus der Central=
staatskasse ergänzt wird.
Damit hat die Pensions-Amorttsations=
kasse nebst ihren Verwaltungskosten zu be-
streiten:
a) die dlteren, derselben schon vor Be-
ginn der VII. Finanzperiode zur Last
fallenden Pensionen und Alimentatio-