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ee) von der Capitalrentensteuer 5 %
oder 3 kr. vom Gulden,
ss) von der Einkommensteuer 10%
oder 6 kr. vom Gulden.
§. 9.
Die den Sctaatsdienern und andern
Angestellten, dann den Quiescenten und
Pensstonisten obliegenden Witewen= und
Waisenfondsbeiträge sind nach den Be-
stimmungen der Verordnung vom 8. Juni
1807 zu entrichten.
S. 10.
Die Zollgefälle werden nach dem be-
stehenden Vereins-Zolltarife mit Rücksicht
auf die diesfalls vertragsmäßigen und
gesetzlichen Bestimmungen und Vorbehalte
erhoben. Die Erhebung der übrigen in-
directen Abgaben hat nach den bisherigen
Normen oder gegebenen einschlägigen Be-
stimmungen zu geschehen.
G. 11.
Für den Personen-, Waaren; und an-
deren Transport auf den Staats-Eisen-
bahnen haben die unter'n 15. Mai 1815
(Regierungsblatt vom Jahre 1845 Seite
291) bekannt gemachten provisorischen Ta-
rife als Marimalsätze auch für die VII.
Finanzperiode ihre Geltung beizubehalten.
Dasselbe ist der Fall in Ansehung
der bisherigen provisorischen Tarife für die
Donanu-Dampsschifffahrt.
Die Tarife der Kanalgebühren auf dem
dudwigs-Donau-Main-Kanale, wie solche
unter'm §. October 18146 (Regierungsblatt
1846 Seite 705) bekannt gemacht worden,
haben als Marimalsätze für die VII. Finanz-
periode gleichfalls ihre Geltung beizube-
halten.
Gegeben München, den 1. Juli 1856.
Marx.
chr. v. d. Pfordten. v. Alschenbrenner v. Uingelmann. v. Zwehl. Graf v. Meigersberg. v. Manz.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsraths,
Seb. v. Kobell.
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