Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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ee) von der Capitalrentensteuer 5 % 
oder 3 kr. vom Gulden, 
ss) von der Einkommensteuer 10% 
oder 6 kr. vom Gulden. 
§. 9. 
Die den Sctaatsdienern und andern 
Angestellten, dann den Quiescenten und 
Pensstonisten obliegenden Witewen= und 
Waisenfondsbeiträge sind nach den Be- 
stimmungen der Verordnung vom 8. Juni 
1807 zu entrichten. 
S. 10. 
Die Zollgefälle werden nach dem be- 
stehenden Vereins-Zolltarife mit Rücksicht 
auf die diesfalls vertragsmäßigen und 
gesetzlichen Bestimmungen und Vorbehalte 
erhoben. Die Erhebung der übrigen in- 
directen Abgaben hat nach den bisherigen 
Normen oder gegebenen einschlägigen Be- 
stimmungen zu geschehen. 
G. 11. 
Für den Personen-, Waaren; und an- 
deren Transport auf den Staats-Eisen- 
bahnen haben die unter'n 15. Mai 1815 
(Regierungsblatt vom Jahre 1845 Seite 
291) bekannt gemachten provisorischen Ta- 
rife als Marimalsätze auch für die VII. 
Finanzperiode ihre Geltung beizubehalten. 
Dasselbe ist der Fall in Ansehung 
der bisherigen provisorischen Tarife für die 
Donanu-Dampsschifffahrt. 
Die Tarife der Kanalgebühren auf dem 
dudwigs-Donau-Main-Kanale, wie solche 
unter'm §. October 18146 (Regierungsblatt 
1846 Seite 705) bekannt gemacht worden, 
haben als Marimalsätze für die VII. Finanz- 
periode gleichfalls ihre Geltung beizube- 
halten. 
Gegeben München, den 1. Juli 1856. 
Marx. 
chr. v. d. Pfordten. v. Alschenbrenner v. Uingelmann. v. Zwehl. Graf v. Meigersberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
Seb. v. Kobell. 
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