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Art. 3.
Jedes nach gegenwärtigem Gesetze
steuerbare Einkommen ist in eine der vor-
gezeichneten drei Abtheilungen einzureihen.
Einkommensgattungen, welche unter
den allgemeinen Begriff dieser Steuer fallen,
in dem vorstehenden Areikel jedoch nicht be-
sonders aufgeführt sind, werden nach der
Analogie in die betreffende Abtheilung ge-
reiht.
Art. 4.
Wenn eine Person steuerbares Ein-
kommen aus mehreren Titeln bezieht, welche
unter verschiedene der obigen drei Abetheil-
ungen fallen, so wird dieselbe für jede dieser
Einkommensgaktungen in der einschlágigen
Abtheilung ausgeschieden zur Steuer ge-
zogen.
Art. 5.
Die jährliche Einkommensteuer wird
angelege:
I. In der ersten Abtheilung
nach vier Abstufungen mit 20 Kreuzern,
30 Kreuzern, 15 Kreuzern und 1 Gulden.
II. In der zweiten Abtheilung
nach folgenden bestimmten Classensätzen:
Classe Einkommen Scteuerbetrag
1. bis zu 200 fl. — fl. 30 kr.
2. von 201 bis 300 fl. 1 — „
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Classe Elnkommen Siteuerbetrag
3. von 301 bis 400 fl. 1 fl. 30 kr.
4.401 „ 500 „ 2, — ,„
5. „ 501 „ 600 „ 2,„ 30„
6., 601 „ 700 „ 3,. —„
7. , 701 „ 800 „ 3, 30 „
8. „ 801 „ 1000 „ 5, — ,„
9., 1001 „ 1200 „ 7, — „
10., 1201 „ 1400 „ 9,„ —,
11.# 1401 „ 1600 „ 11„ — „
12.#, 1601 „ 1800, 13,„ —
13. , 1801 „ 2000,„ 15, — „
14. „ 2001 „ 2500 „ 20, — ,
15. „ 2501 „ 3000 „ 25, -„
16. „ 3001 „ 3500, 30, — ,„
17. „ 3501 „ 4000 „ 35, — „
18. , 4001 „ 5000 „ 45 „ — ,„
19. , 5001 „ 6000 „ 55, — ,
und so fort in der Weise, daß jedes wei-
tere Tausend eine weitere Classe mit einer
Steuervermehrung von je zehn Gulden
bildet.
III. In der dritten Abtheitung
nach einem festen Procentmaße in der Arec,
daß jeweilig die ersten 600 fl. des betref-
fenden Einkommens mit ½ Procenk loder
20 kr. vom Hundert) die nächsten 30) fl.
mir 25 Drocent (oder 40 kr. vom Hundert)
und jeder weitere Betrag mit 1 Drocene
(oder 1 Gulden vom Hundert) besteuert
wird.
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