Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Den Pfarrern ist gestattet, den von 
ihnen zu bestreitenden Aufwand für Hilfs- 
geistliche von dem Pfarreinkommen in Ab- 
zug zu bringen, wogegen der Hilfsgeistliche 
bezüglich seines Einkommens selbstständig 
zur Steuer gezogen wird. 
Eine Rücksicht auf die Congrua der 
Geistlichkeit findet bei dieser Steuer nicht 
statt. 
Art. 9. 
Ausgenommen von der Einkommen- 
steuer sind: 
1) conseribirte Arme, sowie alle jene Per- 
sonen, welche (nocorisch oder erweis- 
licher Maßen) ihren Unterhalt ganz 
oder zum größten Theile durch Al- 
mosen aus öffentlichen Kassen oder 
durch Privatwohlehätigkeit empfangen; 
Ehefrauen und Familienangehrige, 
welche kein ausgeschiedenes steuerbares 
Einkommen beziehen, sondern lediglich 
dem Familienhaupte zu dessen Be- 
rufsarbeiten beihelfen; 
die unter Artikel 2 Abeheilung 1 fal- 
lenden Personen, soferne sie nicht an: 
sässig und nicht nach Artikel 6 Absatz? 
zu besteuern sind; 
die Löhnungen der Unteroffiziere und 
Soldaten des stehenden Heeres, ein- 
schließlich der Königlichen Gendarmerie, 
in Friedens= wie in Kriegszeiten, — 
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sodann die Gagen und Löhnungen 
der zum activen Felddienste berufenen 
Linien-Milirdrs aller Grade während 
der Dauer eines Ausmarsches; 
Pensionen oder Alimentationen von 
Wittwen und Hinterlassenen der im 
Actikel 2 Abtheilung 1lI. lit. a be- 
zeichneten Personen, wenn dieselben 
den Jahresbetcag von 200 fl. niche 
übersteigen, und die Empfangsberech 
tigten außer diesem Bezuge nicht noch 
ein anderweitiges Einkommen von we- 
nigstens jährlichen 200 fl. beziehen. 
Beidieser Berechnung sind die Pen- 
sions= und Alimentationsbezüge der 
Wittwen und der in ihrem Unter- 
halte lebenden Kinder als eine Ge- 
sammegröße in Betracht zu ziehen; 
das Einkommen der Gemeinden, der 
Sciftungen und Anstalten für Cultus, 
Wohlthaͤtigkeit und Unterricht, dann 
der Hilfs' und Sparkassen; 
Stipendien für Unterricht und Bild- 
ung, Erziehungsbeitrdge, Unterstütz- 
ungen für wissenschaftliche, künst- 
lerische oder industrielle Zwecke, wenn 
solche nicht lebenslänglich, sondern nur 
auf bestimmte Jahre bewilligt flnd. 
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Art. 10. 
Dem bayerischen Staatsverbande nicht 
angehörige Individuen unterliegen der Ein-
	        
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