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Den Pfarrern ist gestattet, den von
ihnen zu bestreitenden Aufwand für Hilfs-
geistliche von dem Pfarreinkommen in Ab-
zug zu bringen, wogegen der Hilfsgeistliche
bezüglich seines Einkommens selbstständig
zur Steuer gezogen wird.
Eine Rücksicht auf die Congrua der
Geistlichkeit findet bei dieser Steuer nicht
statt.
Art. 9.
Ausgenommen von der Einkommen-
steuer sind:
1) conseribirte Arme, sowie alle jene Per-
sonen, welche (nocorisch oder erweis-
licher Maßen) ihren Unterhalt ganz
oder zum größten Theile durch Al-
mosen aus öffentlichen Kassen oder
durch Privatwohlehätigkeit empfangen;
Ehefrauen und Familienangehrige,
welche kein ausgeschiedenes steuerbares
Einkommen beziehen, sondern lediglich
dem Familienhaupte zu dessen Be-
rufsarbeiten beihelfen;
die unter Artikel 2 Abeheilung 1 fal-
lenden Personen, soferne sie nicht an:
sässig und nicht nach Artikel 6 Absatz?
zu besteuern sind;
die Löhnungen der Unteroffiziere und
Soldaten des stehenden Heeres, ein-
schließlich der Königlichen Gendarmerie,
in Friedens= wie in Kriegszeiten, —
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sodann die Gagen und Löhnungen
der zum activen Felddienste berufenen
Linien-Milirdrs aller Grade während
der Dauer eines Ausmarsches;
Pensionen oder Alimentationen von
Wittwen und Hinterlassenen der im
Actikel 2 Abtheilung 1lI. lit. a be-
zeichneten Personen, wenn dieselben
den Jahresbetcag von 200 fl. niche
übersteigen, und die Empfangsberech
tigten außer diesem Bezuge nicht noch
ein anderweitiges Einkommen von we-
nigstens jährlichen 200 fl. beziehen.
Beidieser Berechnung sind die Pen-
sions= und Alimentationsbezüge der
Wittwen und der in ihrem Unter-
halte lebenden Kinder als eine Ge-
sammegröße in Betracht zu ziehen;
das Einkommen der Gemeinden, der
Sciftungen und Anstalten für Cultus,
Wohlthaͤtigkeit und Unterricht, dann
der Hilfs' und Sparkassen;
Stipendien für Unterricht und Bild-
ung, Erziehungsbeitrdge, Unterstütz-
ungen für wissenschaftliche, künst-
lerische oder industrielle Zwecke, wenn
solche nicht lebenslänglich, sondern nur
auf bestimmte Jahre bewilligt flnd.
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Art. 10.
Dem bayerischen Staatsverbande nicht
angehörige Individuen unterliegen der Ein-