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unter gehoͤrigen Einkommens in be—
stimmter Größe —
anzugeben. Außerdem ist
dem Steuerpflichtigen gestatter, seine
etwaigen Steuerbefreiungs-Gründe,
sowie sonstige zur Erlduterung seiner
Erklrung nörhige Bemerkungen an-
zusügen.
Wenn mehrere Steuerpflichtige im
Familienverbande zusammenleben, so ist
das Familienhaupt für die Abgabe
der Erklárung der übrigen Familien=
glieder haftbar.
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—
Art. 13.
Die Erklärung hat innerhalb der in
der Aufforderung vorgesteckten Frist oder
an dem hiezu anberaumten Tage bei der
Gemeindebehbrde, welche die Aufforderung
erlassen hat, zu geschehen, und wird sofort
an das Rentame übersendee, welches sämmt-
liche Angaben in die Steuerliste zusammen-
trägt. Werden schriftliche Erklarungen
verschlossen überreicht, in welchem Falle die-
selben mit der Bezeichnung des Namens
und Wohnorts des Fatenten versehen sein
müssen, so sind sie von der Gemeindebehörde
uneröffnet an das Rentamt zu übergeben.
Art. 14.
Zum Zwecke der zu erlassenden Auf-
forderung (Artikel 13) hat die Gemeinde-
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behörde ein vollständiges Verzeichniß aller
Eink steuer-Pflichrigen, welche in der
Gemeinde ihren Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Verdienst haben, herzu-
stellen.
Art. 15.
Wer seine Erkldrung nicht rechtzeitig
abgibt, wird durch Mahnboten auf seine
Kosten unter Vorsteckung einer bemessenen
Frist uud unter dem Prjudize der im
Artikel 24 gegenwärtigen Gesetzes be-
stimmten Serafe gegen Ladungsnachweis
erin nert.
Erfolgt demungeachtet keine Erkldrung,
so giebt die Gemeindebehörde hievon dem
Rentamee Kenneniß, und wird sodann nach
Maßgabe der deßfalls im Artikel 21 Ab-
satb 4 folgenden Bestimmungen verfahren.
Art. 16.
Sobald von dem Rentamte die Steuer-
liste, angelegt ist, trite in jedem Rentamts=
bezirke ein Ausschuß zur Prüfung und
Festsetzung der abgegebenen Erklärungen in
Thaͤtigkeit.
Diese Pruͤfung findet in groͤßeren
Staͤdten nach den bereits vorhandenen oder
deßfalls zu bildenden Distrikten, ausserdem
aber nach Gemeinden statt.
Art.
Der Steuerausschuß
17.
ist aus fuͤnf