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nach absoluter Mehrheit gefaßt; bilden sich
mehr als zwei Meinungen, so werden die
Stimmen fuͤr den hoͤchsten Ziffer zu den
Stimmen fuͤr den nächst niederen hinzuge-
zählt, bis sich für die bezügliche Größe eine
absolute Mehrheit ergiebt.
Der Bectheiligte tritt bei Fällung des
Beschlusses ab. Wird die Erklärung eines
Ausschußmitgliedes geprüft, so hat dasselbe
für diesen Act auszutreten und wird dessen
Stimme dem. Vorsitzenden übertragen.
Der Königliche Rentbeamte oder dessen
Stellvertreter wohnt den Ausschußsitzungen
als Staatsanwalt bei.
In dieser Eigenschaft hat derselbe für
die richtige Anwendung des Gesetzes Sorge
zu tragen, und bezüglich der Vollzählig-=
keit und des Inhalts der Steuererkl4run=
gen die im érarialischen Interesse für ge-
eignet befundenen Anträge zu stellen.
Der Staatsanwalt ist vor jeder Be-
schlußfassung mit seiner Erinnerung und
seinem Antrage zu hören. Ein Stimm=
recht steht ihm jedoch nicht zu.
Sämmrliche Staatsbehörden sind ver-
bunden, auf Ansuchen des Rentamtes die
von demselben als zur Prüfung der Steuer-
erkldrungen nothwendig bezeichneten Auf-
schlüsse zu ertheilen.
Ueber die Verhandlungen des Steuer-
ausschusses wird ein kurzgefaßtes, von sämme=
lichen Anwesenden zu unterzeichnendes Pro-
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tokoll aufgenommen. Im Falle der Be-
anstandung einer Steuererklärung hat das-
selbe die wesentlichen Entscheidungsgründe
der Beschlußfassung zu enthalten.
Zur Führung des Protokolls stellt das
Rentamt einen verpflichteren Actuar.
Der Steuerausschuß ist zur strengsten
Amtsverschwiegenheit verbunden.
Art. 23.
Nach vollzogener Prüfung und Fest-
setzung der Seceuererklárungen wird auf
Grund derselben die Steuer-Anlage von
dem Rentamte berechnet, und in die Steuer-
liste eingetragen.
Die Steuerliste wird hierauf, nach
vorgängiger Bekanntmachung, während
vierzehn Tagen am Siße des Rentamtes
den berheiligten Steuerpflichtigen bezüglich
ihrer Steneranlage zur Einsicht gestellt.
Werden hiegegen Reclamationen er-
hoben, so wird mit diesen nach den unten-
folgenden Bestimmungen (Artikel 27 ff.)
verfahren.
Nach Ablauf des Reclamationstermi-
nes und beziehungsweise der Verbescheidung
der eingekommenen Reclamation ( Arti-
kel 27 u. ff.) werden die abgeschlossenen
Steuerlisten der Königlichen Regierung,
Kammer der Finanzen, zur Verrechnungs-
einweisung vorgelegt.