Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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nach absoluter Mehrheit gefaßt; bilden sich 
mehr als zwei Meinungen, so werden die 
Stimmen fuͤr den hoͤchsten Ziffer zu den 
Stimmen fuͤr den nächst niederen hinzuge- 
zählt, bis sich für die bezügliche Größe eine 
absolute Mehrheit ergiebt. 
Der Bectheiligte tritt bei Fällung des 
Beschlusses ab. Wird die Erklärung eines 
Ausschußmitgliedes geprüft, so hat dasselbe 
für diesen Act auszutreten und wird dessen 
Stimme dem. Vorsitzenden übertragen. 
Der Königliche Rentbeamte oder dessen 
Stellvertreter wohnt den Ausschußsitzungen 
als Staatsanwalt bei. 
In dieser Eigenschaft hat derselbe für 
die richtige Anwendung des Gesetzes Sorge 
zu tragen, und bezüglich der Vollzählig-= 
keit und des Inhalts der Steuererkl4run= 
gen die im érarialischen Interesse für ge- 
eignet befundenen Anträge zu stellen. 
Der Staatsanwalt ist vor jeder Be- 
schlußfassung mit seiner Erinnerung und 
seinem Antrage zu hören. Ein Stimm= 
recht steht ihm jedoch nicht zu. 
Sämmrliche Staatsbehörden sind ver- 
bunden, auf Ansuchen des Rentamtes die 
von demselben als zur Prüfung der Steuer- 
erkldrungen nothwendig bezeichneten Auf- 
schlüsse zu ertheilen. 
Ueber die Verhandlungen des Steuer- 
ausschusses wird ein kurzgefaßtes, von sämme= 
lichen Anwesenden zu unterzeichnendes Pro- 
  
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tokoll aufgenommen. Im Falle der Be- 
anstandung einer Steuererklärung hat das- 
selbe die wesentlichen Entscheidungsgründe 
der Beschlußfassung zu enthalten. 
Zur Führung des Protokolls stellt das 
Rentamt einen verpflichteren Actuar. 
Der Steuerausschuß ist zur strengsten 
Amtsverschwiegenheit verbunden. 
Art. 23. 
Nach vollzogener Prüfung und Fest- 
setzung der Seceuererklárungen wird auf 
Grund derselben die Steuer-Anlage von 
dem Rentamte berechnet, und in die Steuer- 
liste eingetragen. 
Die Steuerliste wird hierauf, nach 
vorgängiger Bekanntmachung, während 
vierzehn Tagen am Siße des Rentamtes 
den berheiligten Steuerpflichtigen bezüglich 
ihrer Steneranlage zur Einsicht gestellt. 
Werden hiegegen Reclamationen er- 
hoben, so wird mit diesen nach den unten- 
folgenden Bestimmungen (Artikel 27 ff.) 
verfahren. 
Nach Ablauf des Reclamationstermi- 
nes und beziehungsweise der Verbescheidung 
der eingekommenen Reclamation ( Arti- 
kel 27 u. ff.) werden die abgeschlossenen 
Steuerlisten der Königlichen Regierung, 
Kammer der Finanzen, zur Verrechnungs- 
einweisung vorgelegt.
	        
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