Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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B. Strafbestimmungen. 
Art. 24. 
Wer der ergangenen Mahnung un- 
geachtet — ohne nachweisbare triftige Ver- 
hinderungsursache — keine Steuererkldrung 
abgegeben hat, unterliegt neben Bezahlung 
der Sceuer für seine Siumniß einer Geld- 
strafe, die dem Betrahe derjenigen Steuer 
gleichstehr, welche sich aus der von Amts- 
wegen festgestellten Einkommensgröße be- 
rechnet. 
Art. 25. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher eine 
zu geringe oder unrichtige Einkommenser= 
klärung abgibe, unterliegt, wenn die Un- 
richtigkeit der Erklärung nicht auf einem 
entschuldbaren Irrehume bernht, einer Geld- 
strafe, welche dem dreifachen Jahresbetrage 
desjenigen Theiles der Steueranlage, um 
welchen die Staakscasse durch die unriche 
tige Erkl#rung verkürzt worden wäre, gleich- 
kommt. 
Soferne die Unrichtigkeit erst später 
enedeckt wird, ist neben der Strafe zugleich 
auch der zu wenig entrichtete Steuerbetrag 
für die Vergangenheit nachzubezahlen. 
Die Verpflichtung zur Nachzahlung 
der Steuer aus einem verschwiegenen steuer- 
baren Einkommen, gehe, wenn die Ver- 
schweigung erst nach dem Tode des Pflich- 
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tigen enedeckt wird, auf dessen Rachlaß- 
masse, oder, falls diese bereits vertheile i#t, 
auf die Erben nach Maaß ihres Erbehei- 
les über. 
Art. 26. 
Die Strafanträge stellt und begründet 
der Staatsanwalt. Der Ausspruch der 
Strase wird von dem Steuerausschusse ge- 
fällt, in das Ausschußprotokoll aufgenom- 
men und dem Straffälligen speziell eröffnet. 
Die verhängten Geldstrafen verfallen 
dem Armenfonde des Ortes, an welchem 
der Straffällige nach Artikel 11 als steuer- 
pflichtig erklärt ist. 
Der Strafoollzug ist dem einschlägi- 
gen Rencamte übertragen. 
C. Ueclamatione-Verfahren und Ueviston der 
Steuerlisten. 
Art. 27. 
Gegen alle Beschlüsse des Steueraus= 
schusses, sowie gegen die von dem Rent- 
amte vorgenommenen Steuerberechnungen 
ist Reclamation zuldssig; das Recht der 
Reclamation steht sowohl dem Steuerpflich- 
ligen als dem Staatsanwalte zu. 
Alle von Seite der Steuerpflichtigen 
ergriffenen Reclamationen sind bei Strafe 
des Ausschlusses innerhalb einer unerstreck- 
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