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B. Strafbestimmungen.
Art. 24.
Wer der ergangenen Mahnung un-
geachtet — ohne nachweisbare triftige Ver-
hinderungsursache — keine Steuererkldrung
abgegeben hat, unterliegt neben Bezahlung
der Sceuer für seine Siumniß einer Geld-
strafe, die dem Betrahe derjenigen Steuer
gleichstehr, welche sich aus der von Amts-
wegen festgestellten Einkommensgröße be-
rechnet.
Art. 25.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher eine
zu geringe oder unrichtige Einkommenser=
klärung abgibe, unterliegt, wenn die Un-
richtigkeit der Erklärung nicht auf einem
entschuldbaren Irrehume bernht, einer Geld-
strafe, welche dem dreifachen Jahresbetrage
desjenigen Theiles der Steueranlage, um
welchen die Staakscasse durch die unriche
tige Erkl#rung verkürzt worden wäre, gleich-
kommt.
Soferne die Unrichtigkeit erst später
enedeckt wird, ist neben der Strafe zugleich
auch der zu wenig entrichtete Steuerbetrag
für die Vergangenheit nachzubezahlen.
Die Verpflichtung zur Nachzahlung
der Steuer aus einem verschwiegenen steuer-
baren Einkommen, gehe, wenn die Ver-
schweigung erst nach dem Tode des Pflich-
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tigen enedeckt wird, auf dessen Rachlaß-
masse, oder, falls diese bereits vertheile i#t,
auf die Erben nach Maaß ihres Erbehei-
les über.
Art. 26.
Die Strafanträge stellt und begründet
der Staatsanwalt. Der Ausspruch der
Strase wird von dem Steuerausschusse ge-
fällt, in das Ausschußprotokoll aufgenom-
men und dem Straffälligen speziell eröffnet.
Die verhängten Geldstrafen verfallen
dem Armenfonde des Ortes, an welchem
der Straffällige nach Artikel 11 als steuer-
pflichtig erklärt ist.
Der Strafoollzug ist dem einschlägi-
gen Rencamte übertragen.
C. Ueclamatione-Verfahren und Ueviston der
Steuerlisten.
Art. 27.
Gegen alle Beschlüsse des Steueraus=
schusses, sowie gegen die von dem Rent-
amte vorgenommenen Steuerberechnungen
ist Reclamation zuldssig; das Recht der
Reclamation steht sowohl dem Steuerpflich-
ligen als dem Staatsanwalte zu.
Alle von Seite der Steuerpflichtigen
ergriffenen Reclamationen sind bei Strafe
des Ausschlusses innerhalb einer unerstreck-
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