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lichen Frist von dreißig Tagen, welche mie
dem Tage der Auflegung der Steuerlisten
(Arcikel 23 Absatz 2) und bei Strafbe-
schlüssen mie dem Tage der Eröffnung des
Beschlusses zu laufen beginnt, bei dem
treffenden Rentamre schriftlich oder zu Pro-
tokoll anzubringen. '
Nur die gegen einen Strafbeschluß
erhobene Reclamation hat Suspensivwirkung.
Art. 28.
Die eingekommenen Reclamationen
werden durch den mit vier Miegliedern
aus der Zahl der Ersatzmänner und nach
der Reihenfolge derselben vermehrten Steuer-
Ausschuß verbeschieden, und findet gegen
diese Verbescheidung kein weiteres Rechts-
mittel statt.
Art. 29.
Nachdem sämmtliche Steueranlagen
in zweiter Instang festgesetzt sind, wird die
Sceuerliste definitiv geschlossen, vorbehalt-
lich der durch nachträgliche Einsteuerungen
durch die periodischen Zugänge, Abgänge
und Rectificationen (Artikel 31 bis 33)
oder durch die Entdeckung einer unrichti-
gen Steuererkl4ung (Artikel 25 Absatz 2)
sich ergebenden Aenderungen.
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D. Steuerperioden.
Behandlung der Ab= und Zugänge.
Art. 30.
Die in vorbezeichneter Art hergestell-
ten Steuerlisten bilden die Grundlage der
Erhebung für die folgenden sechs Jahre.
Von sechs zu sechs Jahren unterliege
die Einkommensteuer-Anlage im ganzen
Umfange des Königreichs einer allgemeinen
Revision und neuen Feststellung nach dem
vorgehend bestimmten Verfahren.
Art. 31.
Treten während dieser sechsjährigen
Periode Aenderungen an dem der Steuer-
anlage zu Grunde liegenden Einkommen
ein, so werden solche entweder auf Anreg-
ung des Sceuerpflichtigen oder durch das
Rentame von Amtswegen berichtiget, und
tritt hienach die in veränderter Größe fest-
gestellte Steuer von dem der betreffenden
Einkommens-Aenderung nachstfolgenden
Quartale des Rechnungsjahres an in Wirk-
samkeit.
Art. 32.
Wenneein steuerbares Einkommen durch
Tod oder Auswanderung des Pflichtigen
oder durch sonstige Umstaände nachweislicher
Maßen gänzlich erlische, so wird die be-