Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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zügliche Steuer von dem diesem Erlöschen 
nächstfolgenden Jahresquartale an außer 
Erhebung gesetzt. 
Art. 33. 
Sobald während des Laufes einer 
Steuerperiode der Bezug eines nach gegen- 
wärtigem Gesetze steuerbaren Einkommens 
beginnt, so hat der Pflichtige sofort die 
durch Artikel 12 vorgeschriebene Erkldrung 
bei dem einschlägigen Rentamte abzugeben, 
welches auf deren Grund die Steuer pro- 
visorisch feststellt und dieselbe von dem- 
jenigen Jahresquartale an, in welchem der 
Einkommenbezug begonnen hat, zur Er- 
hebung bringe. 
Art. 34. 
1 
Am Schlusse des Finanzjahres wer- 
den die während des Laufes desselben ein- 
getretenen Steuerveränderungen (Artikel 31) 
und Steuerzugänge (Artikel 33) dem Steuer- 
ausschusse zur Feststellung unter Vorbehalt 
der Reclamationen (Arrikel 27) mitgetheilt. 
Das in gegenwärtigem Gesetze vor- 
gezeichnete Verfahren findet hiebei analoge 
Anwendung. 
Soferne bei dieser definitiven Ein- 
steuerung eine Erhöhung der von dem 
Rentamte provisorisch berechneten Steuer- 
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anlage eintritt, ist der Steuerpflicheige 
zur Nachzahlung der für die Vergangen- 
heit zu wenig entrichteren Steuer verbunden. 
Im entgegengesehten Falle trict entspre: 
chende Rückvergücung ein. 
Art. 35. 
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, 
den einschlägigen Königlichen Rentämtern 
in periodischen Verzeichnissen die denselben 
zur Kenntiß gelangten Zugänge von Ein- 
kommensteuerpflichtigen in ihrem Amts- 
bezirke mitzurheilen. 
Art. 36. 
Die Steuerausschüsse bleiben wäh- 
rend der sechsjährigen Periode in Thätigkeie. 
Nach Ablauf dieser Frist wird eine neue 
Wahl vorgenommen, unabbrüchig der in 
Folge von Todesfällen, Wohnsitzveränder- 
ungen und dergleichen etwa nothwendig 
werdenden Zwischenwahlen. 
E. Kosten der Steueranlage. 
Art. 37. 
Alle auf die Einkommensteuer-Anlage 
erwachsenden Verhandlungen sind tax= und 
stempelfrei zu behandeln.
	        
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