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zügliche Steuer von dem diesem Erlöschen
nächstfolgenden Jahresquartale an außer
Erhebung gesetzt.
Art. 33.
Sobald während des Laufes einer
Steuerperiode der Bezug eines nach gegen-
wärtigem Gesetze steuerbaren Einkommens
beginnt, so hat der Pflichtige sofort die
durch Artikel 12 vorgeschriebene Erkldrung
bei dem einschlägigen Rentamte abzugeben,
welches auf deren Grund die Steuer pro-
visorisch feststellt und dieselbe von dem-
jenigen Jahresquartale an, in welchem der
Einkommenbezug begonnen hat, zur Er-
hebung bringe.
Art. 34.
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Am Schlusse des Finanzjahres wer-
den die während des Laufes desselben ein-
getretenen Steuerveränderungen (Artikel 31)
und Steuerzugänge (Artikel 33) dem Steuer-
ausschusse zur Feststellung unter Vorbehalt
der Reclamationen (Arrikel 27) mitgetheilt.
Das in gegenwärtigem Gesetze vor-
gezeichnete Verfahren findet hiebei analoge
Anwendung.
Soferne bei dieser definitiven Ein-
steuerung eine Erhöhung der von dem
Rentamte provisorisch berechneten Steuer-
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anlage eintritt, ist der Steuerpflicheige
zur Nachzahlung der für die Vergangen-
heit zu wenig entrichteren Steuer verbunden.
Im entgegengesehten Falle trict entspre:
chende Rückvergücung ein.
Art. 35.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet,
den einschlägigen Königlichen Rentämtern
in periodischen Verzeichnissen die denselben
zur Kenntiß gelangten Zugänge von Ein-
kommensteuerpflichtigen in ihrem Amts-
bezirke mitzurheilen.
Art. 36.
Die Steuerausschüsse bleiben wäh-
rend der sechsjährigen Periode in Thätigkeie.
Nach Ablauf dieser Frist wird eine neue
Wahl vorgenommen, unabbrüchig der in
Folge von Todesfällen, Wohnsitzveränder-
ungen und dergleichen etwa nothwendig
werdenden Zwischenwahlen.
E. Kosten der Steueranlage.
Art. 37.
Alle auf die Einkommensteuer-Anlage
erwachsenden Verhandlungen sind tax= und
stempelfrei zu behandeln.