Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Art. 42. stimmungen des bezüglichen Gesetzes vom 
Vorstehendes Gesetz tritt mit dem 11. Juli 1850 außer Geltung gesegzt. 
Finanzjahre 185 5/66 in Wirksamkeit. Die im Artikel 27 des letztgedachten Ge- 
Von diesem Zeitpunkte an werden setzes bezeichneten früheren Sceuergesetze 
die die-Einkommensteuer betreffenden Be- bleiben auch fernerhin aufgehoben. 
Gegeben München, den 31. Mai 1856. 
Max. 
Khr. v. b. Pfordten. v. Aschenbrenner. v. Ringelmann. v. Bwehl. Graf v. Meigersberg. v. Manz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.