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vorstehenden Classen bildet der Jahresbetrag
der sämmtlichen Capitalrenten des Steuer-
pflichtigen nach dem Scande derselben zur
Zeit der Einsteuerung.
Von der steuerbaren Capitalrente dür-
sen jedoch die von dem Pflichtigen erweis-
lich zu zahlenden Passiv= Capitalzinsen in
Abzug gebracht werden.
Art. 4.
Ausgenommen von der Capitalrenten-
Steuer sind:
1) der Staat;
2) alle Stiftungen und Anstalten für
Wohlthätigkeit oder Unterricht, Hilfs-
und Sparkassen;
Capitalien der Kirchenstiftungen, wenn
sie durch Entrichtung der Steuer
außer Stand gesetzt würden, ihre
Zwecke vollständig zu erfüllen, worüber
im Zweifel die einschlägige Kreisre-
gierung, Kammer des Innern, ohne
Berufung zu entscheiden hat;
die zum Stammvermögen einer geist-
lichen Pfründe gehörigen Capitalien,
soweit der Pfründebesitzer den Renten-
ertrag erweislich verwenden muß:
a) für Entrichtung ständiger auf be-
sondern Rechtstiteln beruhender
Passivreichnisse in Geld oder Na-
turalien an den Staat oder an-
dere Berechtigte,
3
—
4
—
5
—
6)
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b) fuͤr Besoldung und Verpflegung
jener Hilfsgeistlichen, zu deren
dauernden Unterhaltung derselbe
verpflichtet ist.
Haften solche Lasten theils auf dem
Capitalvermoͤgen, theils auf anderem
rentirenden Stammvermoͤgen, so findet
die Befreiung von der Capitalrenten-
Steuer nur pro rata statt.
Lasten, welche auf dem Grunde vor-
stehender Bestimmung bei Berechnung
der Capitalrenten= Steuer in Ansaz
gebracht worden sind, dürfen, so-
weit dieß zeschehen, bei Berechnunz
des eink |! pflich chti Einkom-
mens nicht nochmals angerechnet
werden.
Anstalten oder Gesellschaften, welche
fremdes Capital in Erwerbsgeschäften
verwalten, insoweit die hieraus fließende
Rente an die Theilnehmer verabfolgt
und daher von diesen versteuert wird;
die Capitalien jener Personen, deren
ganze jährliche Capitalrente den Be-
trag von 25 Gulden nicht erreicht;
Witewen und Waisen, deren Kapital=
rente den Betrag von jährlichen 200
Gulden nicht übersteigt, haben, wenn
sie außer dieser Capitalrente nicht
noch ein anderweitiges Einkommen
von wenigstens 200 fl. beziehen, lediglich
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