Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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vorstehenden Classen bildet der Jahresbetrag 
der sämmtlichen Capitalrenten des Steuer- 
pflichtigen nach dem Scande derselben zur 
Zeit der Einsteuerung. 
Von der steuerbaren Capitalrente dür- 
sen jedoch die von dem Pflichtigen erweis- 
lich zu zahlenden Passiv= Capitalzinsen in 
Abzug gebracht werden. 
Art. 4. 
Ausgenommen von der Capitalrenten- 
Steuer sind: 
1) der Staat; 
2) alle Stiftungen und Anstalten für 
Wohlthätigkeit oder Unterricht, Hilfs- 
und Sparkassen; 
Capitalien der Kirchenstiftungen, wenn 
sie durch Entrichtung der Steuer 
außer Stand gesetzt würden, ihre 
Zwecke vollständig zu erfüllen, worüber 
im Zweifel die einschlägige Kreisre- 
gierung, Kammer des Innern, ohne 
Berufung zu entscheiden hat; 
die zum Stammvermögen einer geist- 
lichen Pfründe gehörigen Capitalien, 
soweit der Pfründebesitzer den Renten- 
ertrag erweislich verwenden muß: 
a) für Entrichtung ständiger auf be- 
sondern Rechtstiteln beruhender 
Passivreichnisse in Geld oder Na- 
turalien an den Staat oder an- 
dere Berechtigte, 
3 
— 
4 
— 
5 
— 
6) 
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b) fuͤr Besoldung und Verpflegung 
jener Hilfsgeistlichen, zu deren 
dauernden Unterhaltung derselbe 
verpflichtet ist. 
Haften solche Lasten theils auf dem 
Capitalvermoͤgen, theils auf anderem 
rentirenden Stammvermoͤgen, so findet 
die Befreiung von der Capitalrenten- 
Steuer nur pro rata statt. 
Lasten, welche auf dem Grunde vor- 
stehender Bestimmung bei Berechnung 
der Capitalrenten= Steuer in Ansaz 
gebracht worden sind, dürfen, so- 
weit dieß zeschehen, bei Berechnunz 
  
des eink |! pflich chti Einkom- 
mens nicht nochmals angerechnet 
werden. 
Anstalten oder Gesellschaften, welche 
fremdes Capital in Erwerbsgeschäften 
verwalten, insoweit die hieraus fließende 
Rente an die Theilnehmer verabfolgt 
und daher von diesen versteuert wird; 
die Capitalien jener Personen, deren 
ganze jährliche Capitalrente den Be- 
trag von 25 Gulden nicht erreicht; 
Witewen und Waisen, deren Kapital= 
rente den Betrag von jährlichen 200 
Gulden nicht übersteigt, haben, wenn 
sie außer dieser Capitalrente nicht 
noch ein anderweitiges Einkommen 
von wenigstens 200 fl. beziehen, lediglich 
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