Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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II. Abschnitt. 
Verfahren bei Anlage der Capitalrenten-Steuer. 
A. Aufstellung der Steuerlisten. 
Art. 9. 
Jeder Steuerpflichtige oder dessen ge- 
setzlicher Stellvertreter hat nach ergangener 
Aufforderung entweder mündlich zu Pro- 
tokoll oder schriftlich seine Erkldrung abzu- 
geben: 
ob er sich im Besitze rentirenden 
beweglichen Vermögens befindet, dann 
wie hoch sich der Jahresbetrag der 
Capitalrente belduft, oder unter welche 
von den in Artikel 2 des gegenwar- 
tigen Gesetzes aufgeführten Steuer- 
classen sich seine steuerbaren Capital= 
renten ihrem Jahresbetrage nach zur 
Einreihung eignen. 
Außerdem ist dem Steuerpflichtigen ge- 
stattet, seine etwaigen Steuerbefreiungs= 
Gründe sowie sonslige zur Erläuterung sei- 
ner Erklärung nöcthige Bemerkungen an- 
zufügen. 
Wenn mehrere Steuerpflichtige im Fa- 
milienverbande zusammenleben, so ist das 
Familienhaupt für die Abgabe der Erklär- 
rung der übrigen Familienglieder haftbar. 
Art. 10. 
Die Erkldrung hat innerhalb der in 
der Aufforderung vorgesteckten Frist oder 
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an dem hiezu anberaumten Tage bei der 
Gemeindebehörde, welche die Aufforderung 
erlassen hat, zu geschehen und wird sofort 
an das Rentamt übersender, welches sämme- 
liche Angaben in die Steuerliste zusammen= 
trägt. Werden schriftliche Erkldrungen ver- 
schlossen überreicht, in welchem Falle die- 
selben mit der Bezeichnung des Namens 
und Wohnorts des Fatenten versehen sein 
müssen, so sind sse von der Gemeindebe- 
hörde uneröffnet an das Rentamt zu über- 
geben. 
Art. 11. 
Unmittelbar nach Ablauf der ersten 
zur Abgabe der Steuererklárungen vorge- 
steckten Frist oder des hiezu anberaumten 
Tages ist eine zweite öffentliche Bekannt= 
machung zu erlassen, in welcher sämmtliche 
Capitalrenten: Steuerpflichrige aufgefordert 
werden, ihre etwa noch rückständige Steuer- 
erklärung innerhalb einer unerstrecklichen 
Frist von 14 Tagen unter dem Präjudize 
der in Artikel 20 gegenwärtigen Gesetzes 
bestimmten Stcafe abzugeben. 
Mit den in Folge dessen einkommen- 
den Erklrungen wird nach den Bestimm- 
ungen des vorhergehenden Artikels gleich- 
mäßig verfahren. 
Die Feststellung der Capitalrenten von 
Steuerpflichtigen, welche der zweiten Auf-
	        
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