Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

angeordneten Vernehmung nicht, so ist der 
Ladungsnachweis den Acten einzuverleiben. 
Wenn der im Artikel 11 vorgeschrie- 
benen zweiten Aufforderung ungeachtet der 
Pflichtige eine Erklaͤrung abzugeben unter- 
lassen hat, so erfolgt die Entscheidung des 
Ausschusses von Amtswegen ohne Einver- 
nahme des Betheiligten, vorbehaltlich der 
im Artikel 20 vorgesehenen Strafbestimmung. 
Art. 18. 
Die ständigen Ausschuß-Mitglieder be- 
stimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte 
Aach freier Uebereinkunft; kommt eine solche 
nicht zu Stande, so übernimmt der dem 
bLebensalter nach Aelteste unter ihnen den 
Wotsitz. 
Die Beschluͤsse des Ausschusses wer- 
den nach absoluter Mehrheit gefaßt; bil- 
den sich mehr als zwei Meinungen, so wer- 
ven die Strimmen für den höchsten Ziffer 
zu den Stimmen für den nachst niederen 
Kzugezaählt, bis sich für die bezügliche 
Größe eine absolute Mehrheit ergiebt. 
Der Bethelligee tritt bel Fällung des 
Beschlusses ab. Wird die Erkldrung eines 
Ausschuß-Mitgliedes geprüft, so har derselbe 
für diesen Act auszutreten, und wird dessen 
Scimme dem Vorsitzenden übertragen. 
Der Knigliche Rentbeamte oder dessen 
Seellvertreter wohnt den Ausschußsitzungen 
als Staacsanwalt bei. In dieser Eigen- 
schaft hat derselbe für richtige Anwendung 
des Gesetzes Sorge zu tragen und bezüg- 
lich der Vollzähligkeit und des Inhaltes 
der Steuererklrungen die im drarialischen 
Interesse für geeignet befundenen Anträge 
zu stellen. 
Der Staatsanwalt ist vor jeder Be- 
schlußfassung mit seiner Erinnerung und 
seinem Antrage zu hören. Ein Sctimm- 
recht steht ihm jedoch nicht zu. 
Sämmrtliche Staatsbehbrden fünd ver- 
bunden, auf Ansuchen des Rentamtes die 
von demselben als zur Prüfung der Steuer- 
erkldrungen nothwendig bezeichneten Auf- 
schlüsse zu ertheilen. 
Ueber die Verhandlungen des Steuer- 
Ausschusses wird ein kurzgefaßtes, von 
sämmtlichen Anwesenden zu unterzeichnen- 
des Protokoll ausgenommen. Im Falle 
der Beanstandung einer Steuererkldrung 
hat dasselbe die wesentlichen Entscheidungs- 
gründe der Beschlußfassung zu enthalten. 
Zur Führung des Protokolls stellt das 
Rentamt einen verpflichteten Actuar. 
Der Sceuer-Ausschuß ist zur streng- 
sten Amtsverschwiegenheit verbunden. 
Art. 19. 
Nach vollzogener Prüfung und Fest- 
sehung der Steuererkldrungen wird auf 
Grund derselben die Steueranlage von dem
	        
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