angeordneten Vernehmung nicht, so ist der
Ladungsnachweis den Acten einzuverleiben.
Wenn der im Artikel 11 vorgeschrie-
benen zweiten Aufforderung ungeachtet der
Pflichtige eine Erklaͤrung abzugeben unter-
lassen hat, so erfolgt die Entscheidung des
Ausschusses von Amtswegen ohne Einver-
nahme des Betheiligten, vorbehaltlich der
im Artikel 20 vorgesehenen Strafbestimmung.
Art. 18.
Die ständigen Ausschuß-Mitglieder be-
stimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte
Aach freier Uebereinkunft; kommt eine solche
nicht zu Stande, so übernimmt der dem
bLebensalter nach Aelteste unter ihnen den
Wotsitz.
Die Beschluͤsse des Ausschusses wer-
den nach absoluter Mehrheit gefaßt; bil-
den sich mehr als zwei Meinungen, so wer-
ven die Strimmen für den höchsten Ziffer
zu den Stimmen für den nachst niederen
Kzugezaählt, bis sich für die bezügliche
Größe eine absolute Mehrheit ergiebt.
Der Bethelligee tritt bel Fällung des
Beschlusses ab. Wird die Erkldrung eines
Ausschuß-Mitgliedes geprüft, so har derselbe
für diesen Act auszutreten, und wird dessen
Scimme dem Vorsitzenden übertragen.
Der Knigliche Rentbeamte oder dessen
Seellvertreter wohnt den Ausschußsitzungen
als Staacsanwalt bei. In dieser Eigen-
schaft hat derselbe für richtige Anwendung
des Gesetzes Sorge zu tragen und bezüg-
lich der Vollzähligkeit und des Inhaltes
der Steuererklrungen die im drarialischen
Interesse für geeignet befundenen Anträge
zu stellen.
Der Staatsanwalt ist vor jeder Be-
schlußfassung mit seiner Erinnerung und
seinem Antrage zu hören. Ein Sctimm-
recht steht ihm jedoch nicht zu.
Sämmrtliche Staatsbehbrden fünd ver-
bunden, auf Ansuchen des Rentamtes die
von demselben als zur Prüfung der Steuer-
erkldrungen nothwendig bezeichneten Auf-
schlüsse zu ertheilen.
Ueber die Verhandlungen des Steuer-
Ausschusses wird ein kurzgefaßtes, von
sämmtlichen Anwesenden zu unterzeichnen-
des Protokoll ausgenommen. Im Falle
der Beanstandung einer Steuererkldrung
hat dasselbe die wesentlichen Entscheidungs-
gründe der Beschlußfassung zu enthalten.
Zur Führung des Protokolls stellt das
Rentamt einen verpflichteten Actuar.
Der Sceuer-Ausschuß ist zur streng-
sten Amtsverschwiegenheit verbunden.
Art. 19.
Nach vollzogener Prüfung und Fest-
sehung der Steuererkldrungen wird auf
Grund derselben die Steueranlage von dem